Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Arbeitslosengeld II-Empfängerin, die sich ihre 89 qm große Wohnung mit einem weiteren nicht im Leistungsbezug stehenden Mitbewohner teilte. Die Arbeitsgemeinschaft kürzte die anteiligen Unterkunftskosten der Klägerin, da eine derart große Wohnung und die damit verbundenen tatsächlichen Kaltmietkosten nicht angemessen seien. Bei einer Wohngemeinschaft von 2 Personen müssten 60 qm als angemessen zugrunde gelegt werden.
Dieses sah das Sozialgericht anders und verwies darauf, dass die Klägerin in einer Wohngemeinschaft und nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, da kein gemeinsames Wirtschaften mit dem Mitbewohner vorlag. In einem solchen Fall ist kein sachlich einleuchtender Grund dafür ersichtlich, die angemessenen Unterkunftskosten für die einzelnen Mitglieder einer Wohngemeinschaft anders zu bestimmen als in den Fällen, in denen ein Hilfebedürftiger zunächst eine größere Wohnung mit unangemessenen hohen Unterkunftskosten angemietet hat und er die Unterkunftskosten der Aufforderung des Leistungsträgers folgend durch Untervermietung senkt. Auch hier ermitteln sich die angemessenen Unterkunftskosten auf der Grundlage der voraussichtlich entstehenden Aufwendungen für einen 1-Personenhaushalt. Damit sind die Mietaufwendungen für eine bis 45 qm große Wohnung einfachster Ausstattung der Ermittlung zugrunde zu legen.
Abzustellen ist darauf ob die Unterkunftskosten des Hilfebedürftigen, der mit anderen in einer Wohngemeinschaft lebt, für sich genommen angemessen sind. Er muss so behandelt werden, als ob er alleinstehend wäre, andernfalls würde es Hilfsbedürftigen unmöglich gemacht mit Nichthilfebedürftigen zusammen zu wohnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.12.2007