21.11.2024
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Sozialgericht Detmold Urteil26.02.2007

ALG II-Empfänger in einer WG mit Nicht­hil­fe­be­dürftigem muss wie Alleinstehender behandelt werdenArbeits­ge­mein­schaft hat höhere Kosten der Unterkunft zu tragen

Wer sich als ALG-II Empfänger eine Wohnung mit einem Mitbewohner teilt, mit dem er nicht in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ist wie ein Alleinstehender zu behandeln. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Arbeits­lo­sengeld II-Empfängerin, die sich ihre 89 qm große Wohnung mit einem weiteren nicht im Leistungsbezug stehenden Mitbewohner teilte. Die Arbeits­ge­mein­schaft kürzte die anteiligen Unter­kunfts­kosten der Klägerin, da eine derart große Wohnung und die damit verbundenen tatsächlichen Kaltmietkosten nicht angemessen seien. Bei einer Wohnge­mein­schaft von 2 Personen müssten 60 qm als angemessen zugrunde gelegt werden.

Dieses sah das Sozialgericht anders und verwies darauf, dass die Klägerin in einer Wohnge­mein­schaft und nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, da kein gemeinsames Wirtschaften mit dem Mitbewohner vorlag. In einem solchen Fall ist kein sachlich einleuchtender Grund dafür ersichtlich, die angemessenen Unter­kunfts­kosten für die einzelnen Mitglieder einer Wohnge­mein­schaft anders zu bestimmen als in den Fällen, in denen ein Hilfe­be­dürftiger zunächst eine größere Wohnung mit unangemessenen hohen Unter­kunfts­kosten angemietet hat und er die Unter­kunfts­kosten der Aufforderung des Leistungs­trägers folgend durch Untervermietung senkt. Auch hier ermitteln sich die angemessenen Unter­kunfts­kosten auf der Grundlage der voraussichtlich entstehenden Aufwendungen für einen 1-Perso­nen­haushalt. Damit sind die Mietauf­wen­dungen für eine bis 45 qm große Wohnung einfachster Ausstattung der Ermittlung zugrunde zu legen.

Abzustellen ist darauf ob die Unter­kunfts­kosten des Hilfe­be­dürftigen, der mit anderen in einer Wohnge­mein­schaft lebt, für sich genommen angemessen sind. Er muss so behandelt werden, als ob er alleinstehend wäre, andernfalls würde es Hilfs­be­dürftigen unmöglich gemacht mit Nicht­hil­fe­be­dürftigen zusammen zu wohnen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.12.2007

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