21.11.2024
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Sozialgericht Dresden Beschluss04.04.2013

Verweigerung von "Hartz IV" wegen Nichtnutzung der Krippen­be­treuung bis zum dritten Geburtstag des Kindes verfas­sungs­widrigSozialgericht stärkt Rechte allein­er­zie­hender Studenten

Das Jobcenter kann Arbeits­lo­sengeld II ("Hartz IV") nicht mit dem Argument verweigern, eine Studentin müsse ihr Kind nach dem 1. Geburtstag in der Kita betreuen lassen und ihr Studium fortsetzen. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.

Die 32-jährige Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls studiert in Dresden. Sie ist allein­er­ziehende Mutter. Die beiden Mädchen sind 6 Jahre bzw. 1 Jahr und 7 Monate alt. Zur Betreuung ihrer Kinder hat sie sich nach der Geburt ihres zweiten Kindes vom Studium beurlauben lassen. In dieser Zeit entfällt der BAföG-Anspruch. Sie möchte ihre zweite Tochter bis sie zwei Jahre alt wird selbst betreuen. Ihren Antrag auf "Hartz IV"-Leistungen lehnte das Jobcenter für die Zeit nach dem 1. Geburtstag der jüngeren Tochter ab. Die Antragstellerin könne ihr Kind in einer Kita betreuen lassen und ihr Studium fortsetzen. Dann könne sie wieder von BAföG leben.

Vom Studium beurlaubte Studenten können "Hartz IV" beziehen

Dem hiergegen erhobenen Eilantrag hat das Sozialgericht Dresden stattgegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts können Studenten "Hartz IV" beziehen, wenn sie vom Studium beurlaubt sind und in dieser Zeit ihr Studium nicht betreiben. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Sie besucht derzeit weder Lehrver­an­stal­tungen, noch bereitet sie Prüfungen vor.

Studenten dürfen in vergleichbarer Situation nicht schlechter behandelt werden als Arbeitslose

Ein "Arbeitshinweis" des Jobcenters Dresden, auf dem die Ablehnung der Leistungen beruhte, ist verfas­sungs­widrig. Das Grundgesetz schützt die Entschei­dungs­freiheit der Eltern, ob sie ihre Kinder selbst betreuen oder in eine Kita geben. Von Arbeitslosen, die Kinder bis 3 Jahren selbst betreuen, kann nicht verlangt werden, dass sie sich eine Arbeit suchen. Daher dürfen Studenten in einer vergleichbaren Situation nicht schlechter behandelt werden.

Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

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