18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Dortmund Urteil16.04.2019

Krankenkasse muss Kosten für Tierhaltung nicht erstattenKosten sind privater Lebensführung zuzuordnen

Mit Ausnahme des Blinden­führ­hundes ist die Haltung von Tieren nicht vom Leistungs­katalog der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung umfasst, so dass Kosten für die Unterhaltung der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte eine Versicherte die laufenden Unter­halts­kosten für die Haltung eines Hundes und einer Katze von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet. Nach Ansicht der in psycho­the­ra­peu­tischer Behandlung befindlichen Versicherten würden die Tiere zur Rekonvaleszenz beitragen. Durch die Sorge um die Tiere habe die Versicherte wieder Lebensmut gewinnen können. Im Falle einer Abgabe der Tiere sei aus nerven­ärzt­licher Sicht eine Dekompensation und Verschlech­terung ihres Gesund­heits­zu­standes zu befürchten. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die Tierhaltung aus gesund­heit­lichen Gründen ab.

Tiere sind nicht als Hilfs- oder Heilmittel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu qualifizieren

Das Sozialgericht Dortmund wies die hiergegen erhobene Klage als unbegründet ab. Für die Übernahme von laufenden Unter­halts­kosten für die Haltung von Tieren durch die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung bestehe grundsätzlich keine Anspruchs­grundlage im Gesetz. Tiere seien vor allem nicht als Hilfs- oder Heilmittel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu qualifizieren. Die bestim­mungs­gemäße Wirkung eines Tieres liege nicht darin, den Erfolg einer Kranken­be­handlung zu sichern. Vielmehr komme Tieren im weitesten Sinne eine soziale Funktion zu. Dass sie sich auch positiv auf die Psyche der Versicherten auswirken mögen, mache sie noch nicht zum Teil einer Kranken­be­handlung. Auch würden Tiere keine drohende Behinderung vorbeugen und - mit Ausnahme eines Blinden­führ­hundes - keine Behinderung ausgleichen. Entsprechend seien die Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online (pm/kg)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27497

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI