15.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil26.03.2012

Begrenztes Persönliches Budget für Schwer­st­pfle­ge­be­dürftige nicht zu beanstandenSchwerst­be­hin­derter muss professionelle Pflege- und Assistenzkräfte nicht im Rahmen des Arbeit­ge­ber­modells auf der Grundlage des TöVD finanzieren

Behinderte Menschen haben im Rahmen des träge­r­über­grei­fenden Persönlichen Budgets gemäß § 17 SGB IX keinen Anspruch darauf, dass von ihnen nach dem so genannten Arbeit­ge­ber­modell beschäftigte Assistenz- und Pflegekräfte in Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TöVD) mit allen Nebenleistungen vergütet werden. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein schwerst­be­hin­derter Mannes aus Meschede und verlangte vom Hochsau­e­r­landkreis eine Erhöhung seines monatlichen Persönlichen Budgets von 9.500 Euro auf 13.900 Euro. Der Kläger hatte sein Begehren u.a. damit begründet, dass die von ihm beschäftigten Pflegekräfte Lohnkosten nach Entgeltgruppe 4 des TöVD zuzüglich Nebenleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit verursachten.

Kläger ist als Privatmann nicht tarifgebunden

Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage des behinderten Mannes abgewiesen. Das monatliche Budget des Klägers von 9.500 Euro sei bislang bedarfsdeckend. Unter Berück­sich­tigung des Wirtschaft­lich­keits­gebotes sei der Beklagte nicht verpflichtet, professionelle Pflege- und Assistenzkräfte im Rahmen des Arbeit­ge­ber­modells auf der Grundlage des TöVD zu finanzieren. Der Kläger sei als Privatmann nicht tarifgebunden und eine Allge­mein­ver­bind­lich­keits­er­klärung des TöVD liege nicht vor.

Freiwillige Verpflichtung zur Anwendung des TöVD begründet keine Kosten­über­nah­me­pflicht

Eine bloße freiwillige Verpflichtung des Klägers zur Anwendung des TöVD mit Abschluss entsprechender Arbeitsverträge vermöge die entsprechende Kosten­über­nah­me­pflicht nicht zu begründen. Es handele sich auch nicht um die übliche Vergütung i.S.d. § 612 Abs. 2 BGB, weil die Anwendung des TöVD einschließlich aller Zulagen und Sonderzahlungen im Bereich privater ambulanter Pflegedienste gerade nicht üblich sei.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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