21.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil12.06.2015

Keine abschlagsfreie Altersrente mit 63 für Bestandsrentner mit AbschlägenNach bindender Bewilligung einer Altersrente ist der Wechsel in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeschlossen

Rentner, die bereits eine Altersrente mit Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme beziehen, können nicht in die zum 01.07.2014 eingeführte abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Versicherten aus Hamm entschieden, die bereits seit dem 01.05.2013 Altersrente für Frauen mit einem Abschlag von 5,7 % für 19 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme bezieht.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund lehnte einen Wechsel in die zum 01.07.2014 eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren und vollendetem 63. Lebensjahr (§ 236 b SGB VI) ab.

Klägerin wehrt sich gegen Ungleich­be­handlung

Mit der hiergegen erhobenen Klage rügte die Klägerin eine nicht gerechtfertigte Ungleich­be­handlung. Ein Rente­n­art­wechsel müsse möglich sein, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen der abschlagsfreien vorzeitigen Altersrente erfülle. Auf den Zeitpunkt der Rente­n­an­trag­stellung könne es insoweit nicht ankommen. Der Gesetzgeber habe den langjährig versicherten privilegierten Jahrgängen eine abschlagsfreie Rente ermöglichen wollen.

Sozialgericht: Nach bindender Bewilligung einer Altersrente ist der Wechsel in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeschlossen

Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach bindender Bewilligung einer Altersrente sei der Wechsel in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen. Der Ausschluss des Rente­n­art­wechsels sei durch die Einführung der abschlagsfreien Altersrente mit 63 zum 01.07.2014 nicht modifiziert worden. Der Gesetzgeber habe auch eine Stich­tags­re­gelung zur Einführung der Privilegierung von langjährig Versicherten treffen dürfen. Damit liege weder eine Regelungslücke noch eine ungerecht­fertigte Ungleich­be­handlung von Bestands­rentnern vor.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Dortmund (pm)

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