Dokument-Nr. 18765
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Sozialgericht Dortmund Beschluss28.08.2014
Vorrangiger Krankenbehandlungsanspruch: Untersuchungshaftgefangene haben Anspruch auf Sehhilfen und prothetische ZahnversorgungKosten für die Versorgung müssen nicht nachrangig als Sozialhilfeleistung übernommen werden
Untersuchungshaftgefangene haben gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Sehhilfen und prothetische Zahnversorgung. Nachrangig zu gewährende Sozialhilfeleistungen kommen deshalb nicht in Betracht. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Im zugrunde liegenden Fall war ein seit Februar 2014 in der Justizvollzugsanstalt Hagen einsitzender Untersuchungshäftling mit seinem Antrag gescheitert, die Stadt Hagen zu verpflichten, die Kosten für seine Versorgung mit neuen Sehhilfen und den Ersatz eines abgebrochenen Stiftzahnes als Sozialhilfeleistung zu übernehmen.
Untersuchungshäftling steht vorrangiger Krankenbehandlungsanspruch gegenüber dem Land zu
Zur Begründung führt das Sozialgericht Dortmund aus, dass dem Antragsteller ein diesbezüglich vorrangiger Krankenbehandlungsanspruch gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 25 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes NRW zustehe. Jedenfalls soweit die Untersuchungshaft wie hier länger dauere, seien auch zahnprothetische Leistungen und Sehhilfen in der Haft zu erbringen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2014
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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