21.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Beschluss28.08.2014

Vorrangiger Kranken­behandlungs­anspruch: Untersuchungs­haft­gefangene haben Anspruch auf Sehhilfen und prothetische ZahnversorgungKosten für die Versorgung müssen nicht nachrangig als Sozia­l­hil­fe­leistung übernommen werden

Untersuchungs­haft­gefangene haben gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Sehhilfen und prothetische Zahnversorgung. Nachrangig zu gewährende Sozial­hilfe­leistungen kommen deshalb nicht in Betracht. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Im zugrunde liegenden Fall war ein seit Februar 2014 in der Justiz­voll­zugs­anstalt Hagen einsitzender Unter­su­chungs­häftling mit seinem Antrag gescheitert, die Stadt Hagen zu verpflichten, die Kosten für seine Versorgung mit neuen Sehhilfen und den Ersatz eines abgebrochenen Stiftzahnes als Sozia­l­hil­fe­leistung zu übernehmen.

Unter­su­chungs­häftling steht vorrangiger Kranken­be­hand­lungs­an­spruch gegenüber dem Land zu

Zur Begründung führt das Sozialgericht Dortmund aus, dass dem Antragsteller ein diesbezüglich vorrangiger Kranken­be­hand­lungs­an­spruch gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 25 des Unter­su­chungs­haft­voll­zugs­ge­setzes NRW zustehe. Jedenfalls soweit die Untersuchungshaft wie hier länger dauere, seien auch zahnpro­the­tische Leistungen und Sehhilfen in der Haft zu erbringen.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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