24.11.2024
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Dokument-Nr. 3929

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Sozialgericht Dortmund Urteil23.01.2007

Kranken­ver­si­cherung der Studenten bei zweitem Bildungsweg auch nach dem 30. Lebensjahr

Studenten, die ihre Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigung nach mehrjähriger Berufstätigkeit auf dem zweiten Bildungsweg erlangen, können auch nach Vollendung des 30.Lebensjahres der Kranken­ver­si­cherung der Studenten angehören. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 31-jährigen Studenten der Fachhochschule Gelsenkirchen, der nach Haupt­schul­ab­schluss, Ausbildung zum KFZ-Elektriker, fünfjähriger Berufspraxis und dreijährigem Besuch des Westfa­len­kollegs Dortmund sein Studium der Versorgungs- und Entsor­gungs­technik aufnahm.

Die Vereinigte Innungs­kran­kenkasse Westfalen (IKK) in Dortmund lehnte es ab, ihr Mitglied über die Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus in der günstigen Kranken­ver­si­cherung der Studenten zu führen. Eine Verlängerung der Altersgrenze um die Zeit des Erwerbs der Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigung im zweiten Bildungsweg komme nicht in Betracht, weil der Versicherte nach der Gesellenprüfung mehrere Jahre gearbeitet und erst nach einer Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses den zum Abitur führenden Schulbesuch aufgenommen habe.

Mit seiner Klage machte der Student geltend, er habe sich erst nach der betrie­bs­be­dingten Kündigung seines Arbeits­ver­hält­nisses zur Verbesserung seiner Arbeits­ma­rkt­chancen zum Schulbesuch und anschließenden Studium entschlossen. Ohne den nachträglichen Schulbesuch habe er nicht studieren können.

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die IKK, den Kläger für drei weitere Jahre als versi­che­rungs­pflichtiges Mitglied in der Kranken­ver­si­cherung der Studenten zu führen. Die 30-Jahresgrenze des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V verlängere sich um die Zeit des Kollegbesuches zur Erlangung der Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigung. Es gehe nicht an, dem Kläger entge­gen­zu­halten, dass er sein Abitur nicht zügig erworben habe. Bei dem im Sozial­ge­setzbuch als Ausnah­me­tat­bestand genannten zweiten Bildungsweg werde regelmäßig vorherige Berufspraxis erwartet. Da die dreijährige Schulzeit den Kläger gehindert habe, noch vor Vollendung des 30. Lebensjahres die Regel­stu­di­enzeit zu absolvieren, verlängere sich entsprechend seine Pflicht­ver­si­cherung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 02.03.2007

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