Dokument-Nr. 3929
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Sozialgericht Dortmund Urteil23.01.2007
Krankenversicherung der Studenten bei zweitem Bildungsweg auch nach dem 30. Lebensjahr
Studenten, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nach mehrjähriger Berufstätigkeit auf dem zweiten Bildungsweg erlangen, können auch nach Vollendung des 30.Lebensjahres der Krankenversicherung der Studenten angehören. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 31-jährigen Studenten der Fachhochschule Gelsenkirchen, der nach Hauptschulabschluss, Ausbildung zum KFZ-Elektriker, fünfjähriger Berufspraxis und dreijährigem Besuch des Westfalenkollegs Dortmund sein Studium der Versorgungs- und Entsorgungstechnik aufnahm.
Die Vereinigte Innungskrankenkasse Westfalen (IKK) in Dortmund lehnte es ab, ihr Mitglied über die Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus in der günstigen Krankenversicherung der Studenten zu führen. Eine Verlängerung der Altersgrenze um die Zeit des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung im zweiten Bildungsweg komme nicht in Betracht, weil der Versicherte nach der Gesellenprüfung mehrere Jahre gearbeitet und erst nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses den zum Abitur führenden Schulbesuch aufgenommen habe.
Mit seiner Klage machte der Student geltend, er habe sich erst nach der betriebsbedingten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Verbesserung seiner Arbeitsmarktchancen zum Schulbesuch und anschließenden Studium entschlossen. Ohne den nachträglichen Schulbesuch habe er nicht studieren können.
Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die IKK, den Kläger für drei weitere Jahre als versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Studenten zu führen. Die 30-Jahresgrenze des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V verlängere sich um die Zeit des Kollegbesuches zur Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung. Es gehe nicht an, dem Kläger entgegenzuhalten, dass er sein Abitur nicht zügig erworben habe. Bei dem im Sozialgesetzbuch als Ausnahmetatbestand genannten zweiten Bildungsweg werde regelmäßig vorherige Berufspraxis erwartet. Da die dreijährige Schulzeit den Kläger gehindert habe, noch vor Vollendung des 30. Lebensjahres die Regelstudienzeit zu absolvieren, verlängere sich entsprechend seine Pflichtversicherung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 02.03.2007
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