21.11.2024
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Dokument-Nr. 16358

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Sozialgericht Dortmund Urteil27.06.2013

Kostenlose Familien­versicherung für Behinderte ohne Alters­be­grenzungKrankenkasse muss konkrete Beschäftigungs­möglichkeiten des behinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berücksichtigen

Behinderte Kinder bleiben ohne Alters­be­grenzung in der Kranken­ver­si­cherung ihrer Eltern famili­en­ver­sichert, wenn sie außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Dabei sind die konkreten Beschäftigungs­möglichkeiten des behinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall lehnte es die AOK Nordwest lehnte ab, eine 27jährige geistig behinderte Frau aus Hagen über das 23. Lebensjahr hinaus kostenlos über ihren Vater als famili­en­ver­sichert zu führen. Die Tochter des Versicherten könne sich nunmehr selbst unterhalten.

Frau ist aufgrund der geistigen Behinderung außer Stande, sich selbst zu unterhalten

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die AOK, die Familienversicherung ohne Alters­be­grenzung gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V durchzuführen. Nach medizinischer Beweisaufnahme stehe fest, dass die junge Frau auf Grund ihrer seit Geburt bestehenden geistigen Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Dabei seien der erschwerte Zugang geistig behinderter Menschen zum allgemeinen Arbeitsmarkt und die Lohnstrukturen zu berücksichtigen. Realistisch erscheine allenfalls eine gering qualifizierte Tätigkeit im Niedrig­lohn­bereich, die eine Inanspruchnahme aufstockender Grund­si­che­rungs­leis­tungen erforderlich mache und damit nicht genüge, sich selbst zu unterhalten.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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