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Sozialgericht Dortmund Urteil11.09.2015

Paketfahrer mit eigenem Pkw nicht Sub-Sub-Unternehmer sondern abhängig BeschäftigterSG Dortmund bejaht Sozial­versicherungs­pflicht für Paketfahrer

Ist ein Paketfahrer durch ein Quali­täts­handbuch und einen Verhaltenskodex in die Abläufe eines Logistik­unter­nehmens eingebunden, wird er sozial­versicherungs­pflichtig beschäftigt, auch wenn der Zusteller einen eigenen Pkw nutzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Paketfahrer aus Hattingen, der als Sub-Sub-Unternehmer Pakete mit einem eigenen Pkw-Kombi für ein bundesweit tätiges Logis­ti­k­un­ter­nehmen auslieferte.

SG: Fahrer ist abhängig beschäftigt

Das Sozialgericht Dortmund ging davon aus, dass der Fahrer bei dem zwischen­ge­schalteten Kurierdienst (Vertragspartner des Logis­ti­k­un­ter­nehmens) abhängig beschäftigt gewesen sei. Er sei durch die Verpflichtung auf die Vorgaben des Logis­ti­k­un­ter­nehmens, die Nutzung von dessen Scanner, Formularen und Arbeitskleidung, die Begrenzung auf ein festgelegtes Zustellgebiet und die Nutzung der Betriebsstätte des Kurierdienstes eng in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Subunternehmers des Logis­ti­k­un­ter­nehmens eingegliedert gewesen. Zwar könnten die Nutzung des eigenen Pkw und die Tragung eines Haftungsrisikos Indizien für eine selbständige Tätigkeit sein. Hier sei diese Vertrags­ge­staltung jedoch weniger Ausdruck unter­neh­me­rischer Freiheit des Paketfahrers als vielmehr Ausdruck wirtschaft­licher Macht des hinter dem Kurierdienst stehenden Logis­ti­k­un­ter­nehmens.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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