23.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil10.03.2020

Sozial­versicherungs­pflicht eines in Architekturbüro beschäftigen BauleitersVorliegen einer abhängigen Beschäftigung

Die Tätigkeit als Bauleiter in einem Architekturbüro ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung sowie nach dem Recht der Arbeits­för­derung. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

Ein Bauleiter aus Gevelsberg war seit 2018 aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Ziel der Begründung einer selbständigen Tätigkeit in einem Architekturbüro tätig. Demnach habe Weisungs­freiheit bestehen sollen, jedoch habe das Architekturbüro Terminvorgaben und Details der Leistungs­er­bringung festlegen können. Kontakt­auf­nahmen zu Kunden des Archi­tek­turbüros haben dessen Zustimmung bedurft. Vereinbart wurde eine Vergütung mit einem Stundensatz in Höhe von 45 EUR netto. Die Tätigkeit habe in der Überwachung von Baustellen als Bauleiter bestanden. Ein Zeitnachweis sei nicht geführt, aber auf den Baustellen seien Fotos und Tagesberichte zur Dokumentation des Baufort­s­chrittes erstellt worden. Eigenes Kapital habe der Bauleiter nicht eingesetzt. Die Haftung habe das Architekturbüro übernommen. Dieses habe auch die Preisgestaltung mit den Kunden vereinbart. Der Renten­ver­si­che­rungs­träger stellte die Versi­che­rungs­pflicht des Bauleiters in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung sowie nach dem Recht der Arbeits­för­derung fest. Hiergegen wandte sich der Bauleiter mit seiner Klage.

Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund habe keine die Versi­che­rungs­pflicht ausschließende selbständige Tätigkeit des Klägers vorgelegen. Vielmehr habe dieser die Tätigkeit als Bauleiter in einem abhängigen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass der Kläger in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Archi­tek­turbüros des Beigeladenen eingegliedert gewesen sei und seine Arbeitsleistung dabei in eigener Person zu erbringen gehabt habe.

Eingliederung des Bauleiters in Arbeits­or­ga­ni­sation des Archi­tek­turbüros

Die Eingliederung in die Arbeits­or­ga­ni­sation habe sich daraus ergeben, so das Sozialgericht, dass der Kläger bei seiner Aufga­be­n­er­le­digung an den Vorgaben des Beigeladenen gebunden gewesen sei, die dieser mit dem jeweiligen Kunden vereinbart hatte. Gegenüber den Kunden des Beigeladenen sei der Kläger nicht als selbständiger Vertragspartner, sondern als Mitarbeiter des Beigeladenen aufgetreten. Entsprechend habe der Kläger die Abläufe auf den Baustellen des Beigeladenen zu koordinieren und Weisungen zu erteilen gehabt. Fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis seien - gerade bei höher­qua­li­fi­zierten Tätigkeiten - kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungs­freiheit des Beschäftigten. Hinsichtlich seiner Arbeitszeiten sei der Kläger nicht frei gewesen, sondern habe diese an den sich ergebenden Notwendigkeiten der betrieblichen Aufga­ben­stel­lungen des Beigeladenen auszurichten gehabt. Auch habe der Kläger für seine Tätigkeit bei dem Beigeladenen kein eigenes Kapital eingesetzt und damit kein erhebliches Unter­neh­mer­risiko getragen. Die Zahlung einer festen Stunden­ver­gütung lasse die Annahme eines Unter­neh­mer­risikos bei dem Kläger nicht zu. Ohne Belang sei es für die Beurteilung der Tätigkeit schließlich, dass der Kläger für den Beigeladenen lediglich eine Teilzeit­be­schäf­tigung ausgeübt habe.

Quelle: Sozialgericht Dortmund, ra-online (pm/rb)

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