18.10.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil20.03.2008

Bauleiter einer Ein-Personen-Limited ist kein ArbeitnehmerKeine Sozial­versicherungs­pflicht

Wird der Inhaber einer Ein-Personen-Limited als Bauleiter im Rahmen von Werkverträgen für andere Firmen tätig, so liegt keine Sozial­versicherungs­pflicht vor. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Stahl- und Betonbauer aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg gründete als einziger Shareholder und General­be­voll­mäch­tigter in London eine Ein-Personen-Limited für Betonbau und Mauer­werks­a­r­beiten mit einem Stammkapital von zwei englischen Pfund. Diese Gesellschaft mit Firmensitz in Deutschland schloss mit verschiedenen Bauunternehmen Werkverträge über die Projektierung der Montage von Bauwerken. In Erfüllung dieser Werkverträge war der Stahl- und Betonbauer auf den Baustellen der Bauunternehmen tätig. Bei der Betriebsprüfung eines der Bauunternehmen stellte die Renten­ver­si­cherung die Sozialversicherungspflicht des Stahl- und Betonbauers und die Beitragspflicht des Bauunternehmens fest. Dagegen erhob das Bauunternehmen Klage.

Sozialgericht wies Klage ab

Das Sozialgericht Kassel wies die Klage ab. Es bestätigte die Ansicht der Renten­ver­si­cherung mit der Begründung, dass die Tätigkeit des Betonbauers als schein­selb­ständige Tätigkeit unmittelbar für das Bauunternehmen unter dem Dach des rechtlichen Konstrukts der englischen Limited erfolgt sei. Dagegen richtete sich die Berufung des Bauunternehmens.

Landes­so­zi­al­gericht verneint Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft des Bauleiters einer Ein-Personen-Limited

Die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts gaben hingegen dem Bauunternehmen Recht. Zunächst betonten sie, dass für die Ein-Personen-Limited in der Europäischen Union Nieder­las­sungs­freiheit gelte. Eine ausländische juristische Persone sei in Deutschland auch dann anzuerkennen, wenn sie ihren faktischen Verwaltungssitz in der Bundesrepublik habe. Im Übrigen sei der Betonbauer, der die Meisterprüfung abgelegt habe, selbstständig tätig gewesen. Denn seine Aufgaben hätten sich - anders als bei einem Polier - nicht in dem Einsatz der Produk­ti­o­ns­mittel sowie der Mitarbeiter und deren Überwachung erschöpft. Aufgrund der Zuständigkeit für Kalkulation, eigenständige Abwicklung der Bauvorhaben, Abnahme und Abrechnung der Gewerke könne seine Position am ehestens mit derjenigen eines Bauleiters verglichen werden. Dessen Tätigkeit werde aber typischerweise selbstständig verrichtet und insbesondere von selbständigen Architekten oder Ingenieuren angeboten und übernommen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/08 des LSG Hessen vom 21,04,2008

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