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Hessisches Landessozialgericht Urteil20.03.2008
Bauleiter einer Ein-Personen-Limited ist kein ArbeitnehmerKeine Sozialversicherungspflicht
Wird der Inhaber einer Ein-Personen-Limited als Bauleiter im Rahmen von Werkverträgen für andere Firmen tätig, so liegt keine Sozialversicherungspflicht vor. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Stahl- und Betonbauer aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg gründete als einziger Shareholder und Generalbevollmächtigter in London eine Ein-Personen-Limited für Betonbau und Mauerwerksarbeiten mit einem Stammkapital von zwei englischen Pfund. Diese Gesellschaft mit Firmensitz in Deutschland schloss mit verschiedenen Bauunternehmen Werkverträge über die Projektierung der Montage von Bauwerken. In Erfüllung dieser Werkverträge war der Stahl- und Betonbauer auf den Baustellen der Bauunternehmen tätig. Bei der Betriebsprüfung eines der Bauunternehmen stellte die Rentenversicherung die Sozialversicherungspflicht des Stahl- und Betonbauers und die Beitragspflicht des Bauunternehmens fest. Dagegen erhob das Bauunternehmen Klage.
Sozialgericht wies Klage ab
Das Sozialgericht Kassel wies die Klage ab. Es bestätigte die Ansicht der Rentenversicherung mit der Begründung, dass die Tätigkeit des Betonbauers als scheinselbständige Tätigkeit unmittelbar für das Bauunternehmen unter dem Dach des rechtlichen Konstrukts der englischen Limited erfolgt sei. Dagegen richtete sich die Berufung des Bauunternehmens.
Landessozialgericht verneint Arbeitnehmereigenschaft des Bauleiters einer Ein-Personen-Limited
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben hingegen dem Bauunternehmen Recht. Zunächst betonten sie, dass für die Ein-Personen-Limited in der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit gelte. Eine ausländische juristische Persone sei in Deutschland auch dann anzuerkennen, wenn sie ihren faktischen Verwaltungssitz in der Bundesrepublik habe. Im Übrigen sei der Betonbauer, der die Meisterprüfung abgelegt habe, selbstständig tätig gewesen. Denn seine Aufgaben hätten sich - anders als bei einem Polier - nicht in dem Einsatz der Produktionsmittel sowie der Mitarbeiter und deren Überwachung erschöpft. Aufgrund der Zuständigkeit für Kalkulation, eigenständige Abwicklung der Bauvorhaben, Abnahme und Abrechnung der Gewerke könne seine Position am ehestens mit derjenigen eines Bauleiters verglichen werden. Dessen Tätigkeit werde aber typischerweise selbstständig verrichtet und insbesondere von selbständigen Architekten oder Ingenieuren angeboten und übernommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/08 des LSG Hessen vom 21,04,2008
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