18.10.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil12.02.2007

Land NRW muss Nachzahlung von Erziehungsgeld für 10 Jahre verzinsen

Eine nach jahrelangem Prozess erstrittene Nachzahlung von Erziehungsgeld ist ausgehend von der ursprünglichen Antragstellung mit 4 % zu verzinsen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 45-jährigen Vaters aus Bochum, der im Jahre 1992 auf dem üblichen Formular des Versor­gung­samtes Erziehungsgeld beantragt hatte.

Die Behörde lehnte die Zahlung ab, weil der aus der Türkei stammende Antragsteller als Flüchtling über keinen gesicherten Aufent­halts­status verfüge. Nach zehnjähriger Prozessdauer erkannte das Land NRW den Erzie­hungs­geldan­spruch in Höhe von 2832,56 Euro an, weil es nunmehr auf die Berück­sich­tigung von Kinder­er­zie­hungs­zeiten in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung abstellte.

Mit einer weiteren Klage begehrte der Vater die Verzinsung seines Nachzah­lungs­an­spruchs seit Antragstellung. Das beklagte Land NRW lehnte dies ab, weil nicht auf die Antragstellung im Jahre 1992, sondern auf die Vorlage des Bescheides über die Anerkennung von Kinder­er­zie­hungs­zeiten im Jahre 2003 abzustellen sei.

Das Sozialgericht Dortmund gab der Klage statt. Die Verzinsung beginne gemäß § 44 SGB I nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Leistungs­an­trages. Der Beklagte habe den Antrag 1992 für vollständig gehalten und wegen eines unsicheren Aufent­halt­s­titels abgelehnt. Die Bedeutung von Kinder­er­zie­hungs­zeiten für den Erzie­hungs­geldan­spruch sei der Behörde damals nicht bewusst gewesen. Dieses Bewusstsein sei erst durch eine spätere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes entstanden. Von daher könne das Land NRW die Verzinsung nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Antrag erst mit Vorlage des Bescheides der Deutschen Renten­ver­si­cherung vollständig gewesen sei. Eine zunächst ungeklärte Rechtslage beeinträchtige den Verzin­sungs­an­spruch nicht, solange der Betroffene nach seinem Kenntnisstand alles getan habe, um den Leistungs­an­spruch zu begründen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 19.03.2007

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