18.10.2024
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Dokument-Nr. 27918

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil17.06.2019

Kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten bei unterlassener Verzinsung im Streit um Nachzahlung von Sozia­l­leis­tungenLSG Nordrhein-Westfalen verneint Erstat­tungs­an­spruch der im Wider­spruchs­verfahren entstandenen Kosten nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X

Enthält ein Bescheid, der eine Nachzahlung von Sozia­l­leis­tungen bewilligt, keine Ausführungen zu einer Verzinsung nach § 44 SGB I, so liegt darin keine konkludente Ablehnung der Verzinsung. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen.

Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Kläger erfolgreich von dem beklagten SGB XII-Träger die Übernahme seiner tatsächlichen Unter­kunfts­kosten erstritten hatte, legte er gegen den Umset­zungs­be­scheid Widerspruch ein, weil der ausgewiesene Nachzah­lungs­betrag nicht verzinst war. Hilfsweise beantragte er die Verzinsung nach § 44 SGB I. Später erließ der Beklagte einen Bescheid, mit dem er Zinsen auf den Nachzah­lungs­betrag bewilligte. Der Kläger wies darauf hin, dass dieser Bescheid eine vollständige Abhilfe im Wider­spruchs­ver­fahren darstelle. Er beantragte daher, eine Kosten­ent­scheidung zu treffen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung seines Bevoll­mäch­tigten zu entscheiden.

Anspruch auf Erstattung von Kosten aus einem Wider­spruchs­ver­fahren

Wie schon der Beklagte und das Sozialgericht Dortmund verneinte das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Erstattung der im Wider­spruchs­ver­fahren entstandenen Kosten nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X. Fehle es bereits an einer (konkludenten) Zinsent­scheidung, sei der gegen die nur vermeintliche Ableh­nungs­ent­scheidung erhobene Widerspruch unzulässig. Damit sei er eben nicht erfolgreich gewesen, so dass eine Kostenerstattung ausscheide.

Umset­zungs­be­scheid enthielt keine ausdrückliche Entscheidung über Verzinsung

Ob eine Entscheidung zu den Zinsen getroffen (und damit ein anfechtbarer Verwaltungsakt erlassen) worden sei, hänge allein von der Auslegung der Verwal­tungs­ver­laut­barung unter Berück­sich­tigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ab. Der Umset­zungs­be­scheid enthalte hier keine ausdrückliche Entscheidung über eine Verzinsung. Ihm könne auch ein entsprechender Erklä­rungs­inhalt nicht durch Auslegung beigemessen werden. Ein verständiger, mit den Umständen des Falls vertrauter Empfänger, der insbesondere das tatsächliche Geschehen bis zum Erlass des Bescheides gekannt hätte, habe das Unterbleiben einer ausdrücklichen Zinsent­scheidung nicht als konkludente Ablehnung des Verzin­sungs­an­spruchs verstehen müssen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)

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