21.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Beschluss09.11.2017

Jobcenter: Hausverbot nur bei massiver oder nachhaltiger StörungHausver­bot­s­an­drohung reicht aus

Bei einem einmaligen Verstoß gegen das Licht­bild­auf­nah­me­verbot in den Räumen des Jobcenters ist ein Hausverbot für mehr als 18 Monate unver­hält­nismäßig. Dies hat das Sozialgericht Dortmund in seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit das Hausverbot ausgesetzt.

Im hier zu entscheidenden Fall gewährte das Sozialgericht dem streitbaren Inter­es­sen­ver­treter von Langzeit­a­r­beitslosen Eilrechtsschutz in der Gestalt, dass es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Hausver­bots­ver­fügung des Jobcenters aus Juni 2017 anordnete.

Verstoß gegen Licht­bild­auf­nah­me­verbot begründet kein Hausverbot

Zwar habe der Antragsteller in der Wartezone des Jobcenters ein Foto von einem Vordruck der Behörde gemacht, der seines Erachtens daten­schutz­rechtlich zu beanstanden sei. Es handele sich um einen einmaligen Verstoß gegen das allgemeine Verbot von Licht­bild­auf­nahmen in den Räumen des Jobcenters, was keine massive oder nachhaltige Störung des Geschäfts­be­triebes darstelle. Das Hausverbot sei übermäßig, denn die Androhung einer solchen Entscheidung reiche aus, um weitere Verstöße gegen das Lichtbildverbot zu verhindern.

Dauer des Hausverbots unver­hält­nismäßig

Zudem sei die Dauer des Hausverbots bis zum 31.12.2018 unverhältnismäßig lang. Angesichts der einmaligen Störung des Dienstbetriebes sei es nicht notwendig, den Antragsteller für mehr als 18 Monate von einer Tätigkeit als Beistand von Leistungs­be­ziehern auszuschließen.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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