18.10.2024
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Sozialgericht Dortmund Beschluss18.09.2007

Keine ALG II Kürzung bei Erlass einer Einglie­de­rungs­ver­ein­barung durch VerwaltungsaktSozialgericht kritisiert übermäßige Sanktionierung einer Langzeit­a­r­beitslosen durch Dortmunder Job-Center

Die Kürzung des Arbeits­lo­sen­geldes II um 30 % ist unzulässig, wenn die Grund­si­che­rungs­behörde im Streit um den Abschluss einer Einglie­de­rungs­ver­ein­barung die Vereinbarung durch einen einseitigen Verwaltungsakt ersetzt. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Langzeit­a­r­beitslosen aus Dortmund.

Eine arbeitslose Frau konnte sich nicht mit dem Job-Center/Arbeits­ge­mein­schaft Dortmund nicht über die Ausgestaltung einer Einglie­de­rungs­ver­ein­barung einigen. . Als sie mehrfach Änderungs­wünsche vorbrachte, erließ die Behörde eine "Vereinbarung" als Verwaltungsakt. Zusätzlich kürzte das Job-Center nach Erlass des Bescheides die Regelleistung für drei Monate um 30 %, weil die Arbeitslose sich geweigert habe, die ihr angebotene Vereinbarung abzuschließen.

Die Arbeitslose beantragte bei dem Sozialgericht Dortmund, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Leistungs­kürzung anzuordnen. Das Gericht gab dem Antrag statt.

Der Absen­kungs­be­scheid sei rechtswidrig, weil es an einer gesetzlichen Ermäch­ti­gungs­grundlage fehle. Die Weigerung, eine Einglie­de­rungs­ver­ein­barung abzuschließen, dürfe nur dann zu einer Leistungs­kürzung führen, wenn die Behörde die Vereinbarung nicht durch einen entsprechenden Verwaltungsakt umgesetzt habe. Die Einglie­de­rungs­ver­ein­barung ziele darauf ab, den Hilfe­be­dürftigen zu verpflichten, im Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren an der Beseitigung seiner Arbeits­lo­sigkeit mitzuwirken und eine auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Hilfegewährung zu erreichen. Diese Intention werde bereits durch den Erlass der Einglie­de­rungs­ver­ein­barung als Verwaltungsakt erreicht, so dass ein zusätzliches Absenken der Regelleistung über das zur Verfolgung des Gesetzeszwecks notwendige Maß hinausgehe. Die Leistungs­kürzung sei unver­hält­nismäßig, da sie lediglich einen Straf- bzw. Diszi­pli­nie­rung­s­cha­rakter aufweise.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 30.10.2007

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