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Hessisches Landessozialgericht Beschluss09.02.2007

Einglie­de­rungs­ver­ein­barung verweigert: Leistungs­kürzung gegen Arbeitslose unwirksam bei ersetzenden VerwaltungsaktSanktionen nur auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage möglich

In der Regel sollen die Arbeit­s­agenturen und Optionskommunen mit den Langzeit­a­r­beitslosen sogenannte Einglie­de­rungs­ver­ein­ba­rungen abschließen, in denen Rechte und Pflichten beider Seiten aufgeführt sind. Verstoßen AlG II-Empfänger gegen Abmachungen in der Einglie­de­rungs­ver­ein­barung (z.B. den Nachweis von Initia­tiv­be­wer­bungen), werden Leistungs­kür­zungen verhängt. Dies gilt nicht, wenn der Pflich­ten­katalog des Arbeitslosen per Verwaltungsakt erlassen wurde. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall einer 24jährigen Offenbacherin war eine Einglie­de­rungs­ver­ein­barung nicht zustande gekommen. Deshalb hatte die Arbeitsagentur einen sogenannten ersetzenden Verwaltungsakt erlassen, in dem bestimmte Verpflichtungen der Arbeitslosen festgelegt wurden. Als sie diesen aus Sicht der Behörde nicht nachkam, wurde ihr Arbeits­lo­sengeld für 3 Monate gestrichen und sie erhielt nur noch Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die hiergegen gerichtete Beschwerde beim Landes­so­zi­al­gericht hatte Erfolg.

Die Darmstädter Richter betrachteten es als nicht ausschlaggebend, ob die Klägerin tatsächlich gegen ihr auferlegte Pflichten verstoßen hatte. Eine Pflicht­ver­letzung hätte nur auf der Grundlage einer Einglie­de­rungs­ver­ein­barung geahndet werden können. Keiner der anderen gesetzlich geregelten Sankti­o­ns­tat­be­stände habe vorgelegen. Das Gesetz sehe aber eine Leistungs­kürzung allein aufgrund des Verstoßes gegen einen ersetzenden Verwaltungsakt nicht vor. Das Vorgehen der Arbeitsagentur sei daher rechtswidrig gewesen. Sie hat der Offenbacherin die nicht gezahlten Leistungen nachträglich zu erstatten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/07 des LSG Hessen vom 21.02.2007

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