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Dokument-Nr. 2229

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Sozialgericht Dortmund Urteil09.03.2006

Anspruch auf ALG II besteht auch bei Auszahlung der EigenheimzulageEigenheimzulage ist kein Grund für "fehlende Bedürftigkeit"

Langzeit­a­r­beitslose sind auch im Monat der Auszahlung ihrer Eigenheimzulage hilfebedürftig, soweit ihre jährlichen Zinsauf­wen­dungen für den Immobi­li­en­kredit die Höhe der Zulage erreichen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines arbeitslosen Familienvaters aus Neuenrade, dem die Arbeits­ge­mein­schaft (ARGE) Märkischer Kreis im Monat der Auszahlung seiner Eigenheimzulage durch das Finanzamt die Gewährung von Arbeits­lo­sengeld II (ALG II) wegen fehlender Bedürftigkeit verwehrt hatte.

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die ARGE, das ALG II ungekürzt zu gewähren. Die Eigenheimzulage diene dem Zweck der Bildung von Wohneigentum als Teil einer privaten Altersvorsorge. Die Beschränkung der Zulage auf Zeiten der Selbstnutzung des Eigenheims gewährleiste, dass nicht die Vermö­gens­bildung, sondern die Schaffung von Wohnraum des Leistungs­emp­fängers gefördert werde.

Der Kläger erbringe auch ohne Abtretung der Zulage an die das Haus finanzierende Bank den Nachweis einer zweck­ent­spre­chenden Verwendung der Eigenheimzulage, weil er Zinsen und Gebühren für den Immobi­li­en­kredit zu erbringen habe, die seine jährliche Ei-genheimzulage i.H.v. 2045,- Euro überstiegen. Es handele sich um einen reinen Durch-laufposten, durch den der Kläger und seine Familie keinen Cent mehr zum Leben hätten. Somit gebe es keinen Grund, das ALG II zu kürzen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 12.04.2006

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