18.10.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil29.10.2007

Anrechnung polnischer Bruttorente auf deutsche Rente zulässig

Deutsche Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger können eine in Polen gezahlte Rente einschließlich des dortigen Steuer­vor­abzuges ("Bruttorente") von der für denselben Versi­che­rungsfall gezahlten deutschen Rente in Abzug bringen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle der Witwe eines 1969 in einem polnischen Bergwerk tödlich verunglückten Arbeiters. Die Witwe siedelte 1970 in die Bundesrepublik Deutschland über und bezieht seitdem von der Bergbau-Berufs­ge­nos­sen­schaft in Bochum (BBG) eine Hinter­blie­be­nenrente nach dem Fremd­ren­ten­gesetz (FRG). Daneben zahlt der polnische Versi­che­rungs­träger eine entsprechende Rente, die seit 2005 um eine Einkom­men­steu­er­vor­aus­zahlung reduziert wird. Die BBG kürzte daraufhin ihre Rentenzahlung um den Steuerabzug von 81,- Euro monatlich, um eine vollständige Anrechnung der polnischen Bruttorente sicherzustellen. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie habe Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der ihr nach dem FRG zustehenden Leistungen. Es sei nicht in Ordnung, wenn der polnische Staat jetzt noch Steuern von ihr wolle.

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Die beklagte BBG stelle zu Recht das Ruhen der deutschen Witwenrente nicht nur in Höhe des Netto­zahl­be­trages der polnischen Rente, sondern unter Berück­sich­tigung des dortigen Steuer­vor­abzuges fest. Die Steuerpflicht der Klägerin in Polen könne nicht der BBG aufgebürdet werden. Es bestehe keine unbeschränkte Leistungs­pflicht des deutschen Versi­che­rungs­trägers bei gleichzeitigem Leistungsbezug aus dem Ausland. Ungeachtet einer etwaigen Steuerpflicht bewirke bereits der Anspruch auf Renten­leis­tungen des ausländischen Versi­che­rungs­trägers nach § 11 Abs. 1 FRG das Ruhen des aus dem FRG hergeleiteten Anspruchs gegenüber dem deutschen Versi­che­rungs­träger. Die Klägerin könne allenfalls versuchen, im Rahmen eines sog. Verstän­di­gungs­ver­fahrens mit Hilfe des Bundes­fi­nanz­mi­nis­teriums Einfluss auf die Besteuerung ihrer polnischen Rente zu nehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 31.03.2008

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