18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 21565

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss27.08.2015

Russische Renten dürfen beim Erhalt von Sozia­l­leis­tungen als Einkommen angerechnet werdenAusländische Leistungen nicht mit anrech­nungs­freier Grundrente nach dem Bundes­entschädigungs­gesetz vergleichbar

Leistungen der russischen Renten­ver­si­cherung für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads" (sogenannte Invalidenrente, DEMO-Leistung, Erhöhungsbetrag zur Altersrente) sind als Einkommen anzurechnen und mindern die Sozialhilfe oder schließen sie sogar aus. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Die verheirateten Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls beziehen beide aus Russland eine Altersrente, eine sogenannte DEMO-Rente, eine Invalidenrente und einen Zuschlag zur Altersrente. Die DEMO-Rente, die Invalidenrente und der Zuschlag zur Altersrente werden gewährt für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads". Nachdem der Sozia­l­hil­fe­träger zunächst nur die Altersrenten in Höhe von insgesamt 660 Euro als Einkommen berücksichtigt hatte, rechnete er ab dem 1. Mai 2015 auch die DEMO-Renten in Höhe von insgesamt 37 Euro, die Invalidenrenten in Höhe von insgesamt 428 Euro und die Rentenzuschläge in Höhe von insgesamt 50 Euro auf den Sozia­l­hil­fean­spruch an, der sich dadurch deutlich verringerte. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein und beantragten einstweiligen Rechtsschutz.

Anrechnung der russischen Leistungen zulässig

Das Sozialgericht Trier hat eine vorläufige Verpflichtung des Sozia­l­hil­fe­trägers zur Auszahlung der Sozialhilfe ohne Anrechnung der Invalidenrente, der DEMO-Leistung und des Erhöhungs­betrags zur Altersrente abgelehnt. Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz hat diese Entscheidung nach einer Beschwerde der Antragsteller bestätigt. Die russischen Leistungen seien nicht mit der nach den deutschen gesetzlichen Regeln anrech­nungs­freien Grundrente nach dem Bundes­ver­sor­gungs­gesetz bzw. mit den Leistungen nach dem Bundes­ent­schä­di­gungs­gesetz vergleichbar. Zwar müssten aus Gründen der Gleich­be­handlung auch ausländische Leistungen mit vergleichbarem Zweck anrechnungsfrei bleiben. Die russischen Leistungen dienten aber anders als die nach dem Bundes­ver­sor­gungs­gesetz und dem Bundes­ent­schä­di­gungs­gesetz nicht dem Ausgleich eines durch ein erlittenes Einzel­fa­l­lunrecht entstandenen individuellen Schadens, sondern würden unabhängig von einer als Sonderopfer zu würdigenden Schädigung und einer individuellen Bedürftigkeit als staatliche Gratifikation gewährt.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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