Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss27.08.2015
Russische Renten dürfen beim Erhalt von Sozialleistungen als Einkommen angerechnet werdenAusländische Leistungen nicht mit anrechnungsfreier Grundrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz vergleichbar
Leistungen der russischen Rentenversicherung für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads" (sogenannte Invalidenrente, DEMO-Leistung, Erhöhungsbetrag zur Altersrente) sind als Einkommen anzurechnen und mindern die Sozialhilfe oder schließen sie sogar aus. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Die verheirateten Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls beziehen beide aus Russland eine Altersrente, eine sogenannte DEMO-Rente, eine Invalidenrente und einen Zuschlag zur Altersrente. Die DEMO-Rente, die Invalidenrente und der Zuschlag zur Altersrente werden gewährt für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads". Nachdem der Sozialhilfeträger zunächst nur die Altersrenten in Höhe von insgesamt 660 Euro als Einkommen berücksichtigt hatte, rechnete er ab dem 1. Mai 2015 auch die DEMO-Renten in Höhe von insgesamt 37 Euro, die Invalidenrenten in Höhe von insgesamt 428 Euro und die Rentenzuschläge in Höhe von insgesamt 50 Euro auf den Sozialhilfeanspruch an, der sich dadurch deutlich verringerte. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein und beantragten einstweiligen Rechtsschutz.
Anrechnung der russischen Leistungen zulässig
Das Sozialgericht Trier hat eine vorläufige Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Auszahlung der Sozialhilfe ohne Anrechnung der Invalidenrente, der DEMO-Leistung und des Erhöhungsbetrags zur Altersrente abgelehnt. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat diese Entscheidung nach einer Beschwerde der Antragsteller bestätigt. Die russischen Leistungen seien nicht mit der nach den deutschen gesetzlichen Regeln anrechnungsfreien Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bzw. mit den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz vergleichbar. Zwar müssten aus Gründen der Gleichbehandlung auch ausländische Leistungen mit vergleichbarem Zweck anrechnungsfrei bleiben. Die russischen Leistungen dienten aber anders als die nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz nicht dem Ausgleich eines durch ein erlittenes Einzelfallunrecht entstandenen individuellen Schadens, sondern würden unabhängig von einer als Sonderopfer zu würdigenden Schädigung und einer individuellen Bedürftigkeit als staatliche Gratifikation gewährt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2015
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online