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Sozialgericht Dortmund Urteil16.12.2016

Auch "schwieriger" Langzeit­arbeitsloser hat Anspruch auf UrlaubJobcenter muss einbehaltenes Arbeits­lo­sengeld II nachzahlen

Ein Jobcenter muss die Zustimmung zu einer dreiwöchigen Urlaub­s­ab­we­senheit eines Langzeit­arbeitslosen erteilen, soweit hierdurch die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Eine Sanktionierung unbotmäßigen Verhaltens des Arbeitslosen hat bei dieser Entscheidung zu unterbleiben. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen arbeitslosen Familienvater aus Iserlohn, der seit 2005 im Leistungsbezug des Jobcenters Märkischer Kreis steht. Das Jobcenter war der Auffassung, es bestehe Aussicht auf Vermittlung in Arbeit. Zudem habe sich der Mann in der Vergangenheit nicht regelkonform verhalten und drohe mit Anwalt oder Klage. Die Behörde verweigerte deshalb die Zustimmung zur Ortsabwesenheit und strich für drei Wochen das Arbeits­lo­sengeld II.

Jobcenter hätte Zustimmung zur Ortsabwesenheit erteilen müssen

Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte das Jobcenter, das einbehaltene Arbeits­lo­sengeld II nachzuzahlen. Die Zustimmung zur Ortsabwesenheit sei zu erteilen gewesen. Es sei sachfremd, eine Sanktionierung für nicht konformes Verhalten des Leistungs­be­ziehers zu bezwecken. Vielmehr komme es allein darauf an, ob die berufliche Eingliederung durch die Ortsabwesenheit beeinträchtigt werde. Dies sei nicht schon der Fall, wenn noch einzelne Bewerbungen liefen. Hier sei der Arbeitslose auf Grund einer Einglie­de­rungs­ver­ein­barung zu monatlich sechs Bewerbungen verpflichtet gewesen. Von daher drohe der Urlaubsanspruch des Arbeitslosen ins Leere zu laufen, wenn das Jobcenter zwei noch offene Bewerbungen für die Annahme einer mehr als nur entfernten Möglichkeit der Eingliederung in Arbeit genügen lasse.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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