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Dokument-Nr. 24299

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Sozialgericht Dortmund Urteil16.05.2017

Bei Langzeit­arbeits­losen ist Schuldgeld von Trennungs­kindern von zuständigem Jobcenter am Hauptwohnort der Schüler zu zahlenHartz IV: Jobcenter streiten über Schulgeld für Trennungskinder

Das Schulgeld für Kinder von Langzeit­arbeits­losen muss das Jobcenter zahlen, in dessen Bezirk die Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies gilt auch dann, wenn sie sich zum Stichtag am Beginn des Schulhalbjahres bei dem umgangs­be­rech­tigten Elternteil im Zuständigkeits­bereich eines anderen Jobcenters aufhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall lebten die zwei Schüler bei ihrer Mutter in Iserlohn. Mehrmals im Monat hielten sie sich bei ihrem Vater in Hagen auf. Als sie dies auch an einem 1. Februar taten, weigerten sich die Jobcenter Märkischer Kreis und Hagen, Leistungen zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ("Schulgeld") für das folgende Schulhalbjahr zu erbringen, weil sie sich jeweils nicht für zuständig hielten.

SG: Zuständiges Jobcenter am Wohnort der Mutter muss Schuld­geld­zah­lungen leisten

Auf die Klage der Schüler verurteilte das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter Märkischer Kreis, das Schulgeld zu zahlen. Zwar sei während des Aufenthalts von Minderjährigen beim Umgangs­be­rech­tigten für teilbare Geldleistungen zur Bestreitung des Lebens­un­terhalts das Jobcenter zuständig, in dessen Bezirk der Umgangs­be­rechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe ("temporäre Bedarfs­ge­mein­schaft"). Dies gelte jedoch nicht für das einmalig im Schulhalbjahr geleistete Schulgeld von 30 bzw. 70 Euro, das nicht tageweise teilbar sei. Es sei wenig naheliegend, dass der umgangs­be­rechtigte Elternteil, wenn sich das Kind am Stichtag bei ihm aufhalte, auch tatsächlich derjenige sei, der für das kommende Schulhalbjahr sämtlichen Schulbedarf anschaffe.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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