18.10.2024
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Dokument-Nr. 9685

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Sozialgericht Dortmund Urteil26.03.2010

In Deutschland geduldeter Ausländer hat Anspruch auf Opferent­schä­digungAusgesetzte Abschiebung ist als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des Opferent­schä­di­gungs­ge­setzes zu werten

Ein rechtskräftig zur Ausreise verpflichteter Ausländer kann Leistungen nach dem Opferent­schä­di­gungs­gesetz beanspruchen, wenn er Opfer einer Gewalttat wird. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Asylantrag des nach eigenen Angaben aus Burundi stammenden 1988 geborenen Klägers abgelehnt. Er hält sich mit einer Duldung weiter in Deutschland auf. Die Abschiebung des Klägers ist aus tatsächlichen Gründen bislang nicht möglich, da seine Identität nicht geklärt ist.

Der Kläger wurde am 31. März 2007 in einer Gemein­schafts­un­terkunft für Asylbewerber in Hamm durch einen Mitbewohner mit Messerstichen verletzt.

Landschafts­verband lehnt Opferent­schä­digung nach Messerattake in Asylbe­wer­ber­un­terkunft ab

Der Landschafts­verband Westfalen-Lippe in Münster lehnte die Gewährung von Opferentschädigung im Hinblick auf die posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung des Klägers ab: Es liege kein rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor. Eine Leistungs­ge­währung sei unbillig, da der Kläger seiner Ausrei­se­ver­pflichtung selbst­ver­schuldet nicht nachkomme. Es sei davon auszugehen, dass er falsche Angaben zu seiner Person mache.

Zuwan­de­rungsrecht bezieht geduldete Ausländer in Schutzbereich des Opferent­schä­di­gungs­ge­setzes mit ein

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte den Landschafts­verband Westfalen-Lippe, dem Kläger wegen der Folgen der Gewalttat Leistungen nach dem Opferent­schä­di­gungs­gesetz zu gewähren. Der Gesetzgeber habe mit dem neuen Zuwan­de­rungsrecht zum 1. Januar 2005 geduldete Ausländer allgemein in den Schutzbereich des Opferent­schä­di­gungs­ge­setzes einbeziehen wollen. Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des Opferent­schä­di­gungs­ge­setzes liege auch vor, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen ausgesetzt sei, unabhängig von der Frage des Verschuldens. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei keine Unbilligkeit der Leistungs­ge­währung anzunehmen, zumal in Deutschland lebende Ausländer in den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit fielen und den Staat eine entsprechende Schutzpflicht treffe.

Quelle: ra-online, SG Dortmund

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