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Sozialgericht Dortmund Urteil03.07.2017

Berechnung des Gefahrtarifs der Unfall­ver­si­cherung bei veränderten ArbeitsinhaltenVeränderungen der Arbeitswelt durch Verschieben von Produktions­prozessen in Billig­lohn­länder ist Rechnung zu tragen

Verlagert ein Textil­un­ter­nehmen seine Produktion in Billig­lohn­länder, ist der Gefahrtarif zur Berechnung der Unfall­versicherungs­beiträge nach dem geringeren Gefährdungs­potential der verbleibenden logistischen und vertrieblichen Tätigkeiten am Stammsitz der Firma zu bestimmen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich ein sauerländischer Strumpf­her­stellers mit seiner Klage dagegen, dass die Berufsgenossenschaft bei der Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung Gefahr­ta­rif­stellen verwendete, die auf die physische Erzeugung von Produkten abstellten. Das Unternehmen machte geltend, nunmehr ein Handels­un­ter­nehmen zu sein, das den Vertrieb von Waren betreibe und nur noch in geringem Umfang selbst Waren produziere.

Berufs­ge­nos­sen­schaft muss bei Berechnung Verschieben von Produk­ti­o­ns­pro­zessen in Billig­lohn­länder beachten

Das Sozialgericht Dortmund gab der Klage im Wesentlichen statt und verpflichtete die Berufs­ge­nos­sen­schaft, die verbleibenden Arbeitsplätze in Logistik und Vertrieb nicht Gefahr­ta­rif­stellen des Produk­ti­o­ns­be­reiches, sondern ihrem geringeren Gefah­ren­po­tential entsprechend denen des Handels­be­reiches zuzuordnen. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft habe die konkreten Aufgabenfelder der Arbeitnehmer genauer in den Blick zu nehmen, um den Veränderungen der Arbeitswelt durch das mit der Globalisierung einhergehende Verschieben von Produk­ti­o­ns­pro­zessen in Billig­lohn­länder Rechnung zu tragen.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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