21.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil04.02.2020

Teilnahme am Firmenlauf führt zu keinem Versi­che­rungs­schutz in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherungFirmenlauf kann nicht als (versicherter) Betriebssport angesehen werden

Eine beim Jobcenter beschäftigte Person hat im Falle eines Unfalls bei einem für eine Vielzahl von Firmen und Einrichtungen organisierten Firmenlauf keinen Anspruch auf Entschädigungs­leistungen aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Mitarbeiterin eines Jobcenters zusammen mit 80 Arbeits­kol­le­ginnen und Arbeitskollegen an einem von einem privaten Veranstalter organisierten, insgesamt 10.000 Menschen umfassenden Firmenlauf teilgenommen und durch einen Sturz u.a. eine Fraktur des rechten Handgelenks erlitten. Die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da es sich bei dem Firmenlauf weder um Betriebssport noch um eine Gemein­schafts­ver­an­staltung des Jobcenters gehandelt habe. Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg.

Aktivität beim Unfall stand in keinem engen rechtlichen Zusammenhang mit Beschäftigung

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund habe die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis beim Firmenlauf ein Arbeitsunfall gewesen sei. Die Klägerin habe den Unfall nicht bei der Ausübung ihrer Beschäftigung als solcher erlitten. Auch habe sie den Unfall nicht bei einer Aktivität erlitten, die mit ihrer Beschäftigung in engem rechtlichen Zusammenhang stehe. Die Klägerin habe bei der unfall­brin­genden Tätigkeit nicht an einem (versicherten) Betriebssport teilgenommen. Betriebssport müsse Ausgleichs- und nicht Wettkampf­cha­rakter besitzen sowie diesen Ausgleichszweck durch eine Regelmäßigkeit anstreben; beides treffe auf den einmal jährlich stattfindenden Firmenlauf, welcher auch durch einen Wettkampf geprägt sei, nicht zu. Auch habe es sich bei der unfall­brin­genden Tätigkeit nicht um eine betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung gehandelt. Maßgebend sei dabei das arbeit­ge­ber­seitig verfolgte Ziel, mit der Veranstaltung die Betrie­bs­ge­mein­schaft zu fördern; auch dieses treffe auf den Firmenlauf nicht zu. Zwar habe der Arbeitgeber die Klägerin durch bestimmte Fördermaßnahmen bei der Teilnahme am Firmenlauf unterstützt. Nach dem Vortrag der Klägerin habe ihr Arbeitgeber die Veranstaltung beworben und genehmigt; auch habe er Trikots gestellt und die Startgebühr entrichtet. Bei der Veranstaltung habe es sich - so das Sozialgericht Dortmund in der weiteren Urteils­be­gründung - jedoch nicht um eine Veranstaltung des Jobcenters gehandelt. Der Firmenlauf sei von einem privaten Veranstalter für eine Vielzahl anderer Firmen und deren Beschäftigten organisiert worden. Es habe sich um eine groß angelegte Veranstaltung gehandelt, die eine Anzahl von Laufteilnehmern angezogen habe, von denen die Läuferinnen und Läufer der Einrichtung der Klägerin nicht einmal 1 % ausgemacht haben. Entsprechend könne dem Firmenlauf nicht der Charakter eines Events zum besseren Kennenlernen und Verstehen der Mitar­bei­te­rinnen und Mitarbeiter beigemessen werden, so dass bereits aus diesem Grunde eine unfall­ver­si­che­rungs­rechtlich geschützte Gemein­schafts­ver­an­staltung des Jobcenters ausscheide.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online (pm/kg)

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