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Sozialgericht Dortmund Urteil29.03.2019

Tinnitus nach Laut­sprecher­durch­sage in Möbelhaus begründet keinen ArbeitsunfallSchaden kann nicht auf Laut­sprecher­durch­sagen zurückgeführt werden

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass ein Versicherter, der einen Tinnitus darauf zurückführt, dass er mehrfach über eine Lautspre­cher­anlage ausgerufen worden sei, keinen Anspruch auf Entschädigungs­leistungen der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung hat.

Im zugrunde liegenden Fall machte ein Möbelverkäufer geltend, dass er während seiner versicherten Tätigkeit mehrfach mittels einer Lautspre­cher­anlage ausgerufen worden sei und dadurch nach eigenen Angaben einen Tinnitus erlitten habe. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da nach den vorhandenen Befun­d­un­terlagen von einem stressbedingten Hörsturz auszugehen sei.

Lautspre­cher­anlage war nicht mit Mangel behaftet

Das Sozialgericht Dortmund wies die hiergegen erhobene Klage als unbegründet ab. Zwar sei bei dem Kläger ein Schaden des Hörapparates diagnostiziert. Es sei jedoch auszuschließen, dass dieser Schaden auf die Lautspre­cher­durchsagen zurückzuführen sei. Nach Auskunft des Arbeitgebers sei die Lautspre­cher­anlage am Tag des Ereignisses nicht mit einem Mangel behaftet gewesen. Auch habe für das Gericht keine Veranlassung zu der Annahme bestanden, dass die Lautspre­cher­anlage vor Inbetriebnahme technisch nicht überprüft worden sei. Dass vor diesem Hintergrund eine Lautspre­cher­anlage selbst bei unterstellt lautem Einsprechen des Mitteilenden zu einem nachhaltigen Hörschaden auf Seiten des Empfängers führen kann, dessen Kopf sich - wie im Falle des Klägers - etwa 2 bis 2,50 Meter unterhalb des Lautsprechers befunden habe, hat das Gericht bei lebensnaher Würdigung schlechterdings ausgeschlossen.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online (pm/kg)

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