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Dokument-Nr. 4231

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Sozialgericht Dortmund Urteil18.04.2007

Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht von Studenten im PraktikumZwei 13-wöchige Betrie­b­spraktika sind sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig

Studenten eines dualen Studienganges unterliegen während ihrer betrieblichen Ausbildung der Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im Fall ging es um drei Studenten der Universität Siegen, die im Rahmen ihrer Ausbildung zum Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik zwei jeweils 13-wöchige Betrie­b­spraktika zu absolvieren hatten. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung (DRV) Bund stellte bei einer Betriebsprüfung in der ausbildenden Maschinenfabrik die Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht der Studenten fest und forderte entsprechende Beiträge i.H.v. 2700,- Euro nach.

Die hiergegen von der Firma erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Sozialgericht bestätigte die Auffassung der DRV Bund, dass die beigeladenen Studenten während ihrer Praxisphasen als Arbeitnehmer der Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht unterliegen. Die Studenten würden im Rahmen betrieblicher Berufs­aus­bildung beschäftigt. Die zu Grunde liegende Prakti­kan­ten­ordnung der Hochschule beschreibe lediglich Minde­st­an­for­de­rungen für die Auswahl und die Dauer der praktischen Tätigkeit. Es handele sich damit nicht um Teile des Studiums. Die Universität Siegen nehme auf die Gestaltung der Praktika keinen Einfluss. So fehle es an Rahmenverträgen zwischen der Hochschule und dem ausbildenden Betrieb. Da die Beigeladenen während der Praxisphasen der Firma in vollem Umfang zur Verfügung stünden, seien sie auch nach ihrem Erschei­nungsbild keine versi­che­rungs­freien Studenten. Sie seien in die Maschinenfabrik eingebunden sowie weisungs­ge­bunden und damit abhängig beschäftigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 04.05.2007

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