Sozialgericht Dortmund Urteil18.04.2007
Sozialversicherungspflicht von Studenten im PraktikumZwei 13-wöchige Betriebspraktika sind sozialversicherungspflichtig
Studenten eines dualen Studienganges unterliegen während ihrer betrieblichen Ausbildung der Sozialversicherungspflicht. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im Fall ging es um drei Studenten der Universität Siegen, die im Rahmen ihrer Ausbildung zum Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik zwei jeweils 13-wöchige Betriebspraktika zu absolvieren hatten. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund stellte bei einer Betriebsprüfung in der ausbildenden Maschinenfabrik die Sozialversicherungspflicht der Studenten fest und forderte entsprechende Beiträge i.H.v. 2700,- Euro nach.
Die hiergegen von der Firma erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Sozialgericht bestätigte die Auffassung der DRV Bund, dass die beigeladenen Studenten während ihrer Praxisphasen als Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Die Studenten würden im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung beschäftigt. Die zu Grunde liegende Praktikantenordnung der Hochschule beschreibe lediglich Mindestanforderungen für die Auswahl und die Dauer der praktischen Tätigkeit. Es handele sich damit nicht um Teile des Studiums. Die Universität Siegen nehme auf die Gestaltung der Praktika keinen Einfluss. So fehle es an Rahmenverträgen zwischen der Hochschule und dem ausbildenden Betrieb. Da die Beigeladenen während der Praxisphasen der Firma in vollem Umfang zur Verfügung stünden, seien sie auch nach ihrem Erscheinungsbild keine versicherungsfreien Studenten. Sie seien in die Maschinenfabrik eingebunden sowie weisungsgebunden und damit abhängig beschäftigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 04.05.2007