24.11.2024
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Dokument-Nr. 7219

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Sozialgericht Detmold Urteil31.01.2008

Kindergeld ist auf die Grundsicherung nicht anzurechnen

Kindergeld ist nicht anzurechnen. Das entschied das Sozialgericht im Fall eines 1976 geborenen Klägers der schwer behindert und dauerhaft voll erwer­bs­ge­mindert war und für die Jahre 2003/20004 Grund­si­che­rungs­leis­tungen ohne Anrechnung von Kindergeld begehrte. Zu Recht, wie das Sozialgericht meinte.

Zwar stellt Kindergeld grundsätzlich berück­sich­ti­gungs­fähiges Einkommen dar, das dem Kinder­geld­be­rech­tigten zuzurechnen ist, an den es ausgezahlt wird. Erhalten die Eltern als Kinder­geld­be­rechtigte Kindergeld, stellt es nur dann Einkommen des Kindes dar, wenn das Geld dem Kind durch einen qualifizierten und zweck­ge­richteten Zuwendungakt tatsächlich zufließt. Hier war das Kindergeld nicht an den Kläger weitergeleitet worden sondern auf dem Konto der Eltern verblieben und durch diese verwendet worden. Der Kläger war aufgrund seiner erheblichen körperlichen und geistigen Behinderung auch nicht in der Lage, selbst über einen Geldbetrag zu verfügen oder diesen zweckgerichtet einzusetzen.

Selbst wenn das Kindergeld - so das SG - darüberhinaus durch die Eltern zur Bestreitung des Lebens­un­ter­haltes des Kindes - hier des Klägers - verwendet worden wäre, würde dies nicht dazu führen, das Kindergeld als Einkommen des Klägers zu werten. Ein "Wirtschaften aus einem Topf "innerhalb einer Familie ist zunächst nicht ausreichend, um eine zielgerichtete Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind herleiten zu können.

Auch kann dem Anspruch auf ungekürzte Grund­si­che­rungs­leis­tungen nicht entge­gen­ge­halten werden, dass die Eltern des Klägers tatsächliche Unter­halts­leis­tungen erbringen. Der Unter­halts­bedarf eines voll erwer­bs­ge­min­derten Kindes wird nämlich vorrangig durch die Grundsicherung gedeckt, die als Einkommen im Sinne des Unter­halts­rechts gilt und daher in diesem Sinne die Unter­halts­pflicht der Eltern zum Erlöschen bringt. Bei Ausbleiben der Grund­si­che­rungs­leis­tungen erfolgen Unter­halts­leis­tungen der Eltern in deren Umfang anstelle der Grund­si­che­rungs­leis­tungen, weil diese anders als im Sozia­l­hil­ferecht der Unter­halts­pflicht vorgehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Detmold vom 15.12.2008

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