Zwar stellt Kindergeld grundsätzlich berücksichtigungsfähiges Einkommen dar, das dem Kindergeldberechtigten zuzurechnen ist, an den es ausgezahlt wird. Erhalten die Eltern als Kindergeldberechtigte Kindergeld, stellt es nur dann Einkommen des Kindes dar, wenn das Geld dem Kind durch einen qualifizierten und zweckgerichteten Zuwendungakt tatsächlich zufließt. Hier war das Kindergeld nicht an den Kläger weitergeleitet worden sondern auf dem Konto der Eltern verblieben und durch diese verwendet worden. Der Kläger war aufgrund seiner erheblichen körperlichen und geistigen Behinderung auch nicht in der Lage, selbst über einen Geldbetrag zu verfügen oder diesen zweckgerichtet einzusetzen.
Selbst wenn das Kindergeld - so das SG - darüberhinaus durch die Eltern zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Kindes - hier des Klägers - verwendet worden wäre, würde dies nicht dazu führen, das Kindergeld als Einkommen des Klägers zu werten. Ein "Wirtschaften aus einem Topf "innerhalb einer Familie ist zunächst nicht ausreichend, um eine zielgerichtete Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind herleiten zu können.
Auch kann dem Anspruch auf ungekürzte Grundsicherungsleistungen nicht entgegengehalten werden, dass die Eltern des Klägers tatsächliche Unterhaltsleistungen erbringen. Der Unterhaltsbedarf eines voll erwerbsgeminderten Kindes wird nämlich vorrangig durch die Grundsicherung gedeckt, die als Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechts gilt und daher in diesem Sinne die Unterhaltspflicht der Eltern zum Erlöschen bringt. Bei Ausbleiben der Grundsicherungsleistungen erfolgen Unterhaltsleistungen der Eltern in deren Umfang anstelle der Grundsicherungsleistungen, weil diese anders als im Sozialhilferecht der Unterhaltspflicht vorgehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Detmold vom 15.12.2008