21.11.2024
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Sozialgericht Detmold Urteil05.11.2019

Krankenkasse muss Gebühren für den Transport im Rettungswagen erstattenDurchführung der ärztlichen Untersuchung durch ambulanten Notdienst und nicht in zentraler Notaufnahme für Kosten­übernahme­pflicht nicht relevant

Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass eine Krankenkasse dazu verpflichtet ist, einem Versicherten die Gebühren für den Transport in einem Rettungswagen zu erstatten.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Versicherter aufgrund einer Blutzu­cke­rent­gleisung zu Hause zusammen gebrochen und mit dem Rettungsdienst in die Notaufnahme des nächstgelegenen Krankenhauses befördert worden. Der Kläger wurde dort allerdings erst behandelt, nachdem er zuvor vom ambulanten Notdienst, der sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhauses befand, untersucht wurde. Nach Ausstellung einer Verordnung für stationäre Behandlung wurde der Kläger erneut in der Notaufnahme behandelt, der Versicherte wurde jedoch nicht stationär aufgenommen, sondern nach Normalisierung der Blutzuckerwerte um 00.30 Uhr nach Hause entlassen.

Krankenkasse verneint Koste­n­er­stat­tungs­pflicht

Mit Gebührenbescheid der Stadt Minden vom 14. Januar 2016 wurden dem Kläger die Kosten für die Fahrt mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus in Höhe von 425,18 Euro in Rechnung gestellt. Die Beklagte verneinte ihre Koste­n­er­stat­tungs­pflicht mit der Begründung, dass eine ärztliche Verordnung für den Transport nicht vorgelegen habe.

SG: Fahrt wurde eindeutig mit dem Ziel einer Behandlung in der Notaufnahme durchgeführt

Das Sozialgericht Detmold sah dies anders. Die Krankenkasse müsse die Kosten der Rettungsfahrt zum Krankenhaus abzüglich der Zuzahlung durch den Versicherten übernehmen, auch wenn im Anschluss an die Rettungsfahrt zunächst eine ambulante Behandlung stattgefunden habe. Aus dem Einsatz­pro­tokoll des Rettungs­dienstes ergebe sich eindeutig, dass die Fahrt mit dem Ziel einer Behandlung in der Notaufnahme durchgeführt worden war. Daher könne die Beklagte nicht mit dem Argument durchdringen, dass eine Behandlung dort unmittelbar nach der Fahrt nicht stattgefunden habe. Dass die ärztliche Untersuchung nicht durch die Ärztinnen und Ärzte in der zentralen Notaufnahme erfolgt sei, sondern durch den ambulanten Notdienst, könne nicht dazu führen, eine Rettungsfahrt mit dem Ziel einer ambulanten Behandlung anzunehmen, für die der Kläger bei Fehlen einer ärztlichen Verordnung allein die Kosten zu tragen hätte. Das Fehlen einer Verordnung schließe die Geltendmachung des Anspruchs nicht grundsätzlich aus. Insbesondere sei der Kläger nicht verpflichtet, für die Verordnung der Trans­port­leistung zu sorgen.

Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online (pm/kg)

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