Dokument-Nr. 28500
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Sozialgericht Detmold Urteil12.03.2019
Dialysepflicht begründet nicht zwingend Notwendigkeit einer stationären BehandlungAuch möglicherweise erhöhtes Anästhesie-Risiko bei Operation einer weiteren Erkrankung rechtfertigt keine andere Beurteilung
Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass eine Dialysepflicht nicht zwingend die Notwendigkeit einer stationären Behandlung begründet.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Klage eines Krankenhauses, in dem ein 72-jähriger dialysepflichtiger Versicherter stationär für drei Tage behandelt wurde. Die Aufnahme erfolgte zur operativen Entfernung eines Kirschnerdrahtes, der bei einer vorangegangenen Oberarmfraktur eingebracht worden war und sich gelockert hatte. Der Eingriff wurde am Tag nach der Aufnahme durchgeführt. Am Tag zuvor und am Tag danach erhielt der Versicherte im Krankenhaus die notwendige Dialyse.
Die beklagte Krankenkasse verweigerte nach Prüfung durch den MDK die Zahlung der Rechnung in Höhe von 2.739,92 Euro und verwies auf das ambulante Behandlungspotential.
Stationäre Behandlungsbedürftigkeit des Versicherten ergab sich nicht allein aufgrund bestehender Begleiterkrankungen
Zu Recht, entschied das Sozialgericht Detmold. Denn der kodierte Prozedurenschlüssel für die Operation ist in dem Katalog zum ambulanten Operieren nach § 115 b SGB V in der Kategorie 1 als regelmäßig ambulant erbringbar gelistet. Die stationäre Behandlungsbedürftigkeit des Versicherten ergab sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht allein aufgrund der bestehenden Begleiterkrankungen. Der vom Gericht bestellte Gutachter fand in der Patientenakte keine konkreten Befunde, die die Notwendigkeit der stationären Behandlung belegen könnten. Da die Patientendokumentation insbesondere keine Aussage zu dem Allgemeinzustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Aufnahme zuließ, fehlte daher nach Auffassung des Gerichts der Nachweis für die Notwendigkeit stationärer Behandlung. Ein möglicherweise erhöhtes Anästhesie-Risiko führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Die insoweit übliche Klassifikation zur Risikoermittlung (ASA - Scoring-System entwickelt von der American Society of Anesthesiologists) hat in die G-AEP Kriterien zur Ermittlung eines stationären Behandlungsbedarfs keinen Eingang gefunden. Die Tatsache, dass sich aufgrund einer schweren Erkrankung bestimmte medizinische Vorkehrungen für die Durchführung der Anästhesie ergeben, sage noch nichts über die stationäre Behandlungsbedürftigkeit aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2020
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online (pm/kg)
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