21.11.2024
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Dokument-Nr. 700

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Sozialgericht Detmold Gerichtsbescheid21.06.2005

Arbeits­lo­sengeld II: PKW muss nicht veräußert werden

So entschied das Sozialgericht Detmold bei einem Kläger der Arbeits­lo­sengeld II begehrte und seitens der Arbeits­ge­mein­schaft für Arbeit in dem streitigen Bescheid darauf verwiesen wurde, dass sein PKW kein angemessenes KfZ für einen Hilfe­be­dürftigen darstelle, da lediglich ein Zeitwert von ca. 5.000 € als angemessen angesehen werden.

Dem Kläger sei es zumutbar seinen deutlich wertvolleren PKW zu veräußern, um sich ein angemessenes KfZ anzuschaffen. Er habe alle Möglichkeiten zur Beendigung und Verringerung seiner Hilfe­be­dürf­tigkeit auszuschöpfen. Er sei deshalb nicht hilfebedürftig. Dies sah das Sozialgericht in Anbetracht der besonderen Umstände des konkreten Falles anders. Danach war der Mittel­klas­sewagen des Klägers als angemessen anzusehen und von der Verwertung ausgenommen.

Nach Auffassung des Gerichts kann es nämlich keine starre Wertgrenze für das Kriterium "angemessen" geben. Im Bereich der Arbeits­lo­senhilfe wurde ab 01.01.2002 ein angemessenes Kraftfahrzeug generell nicht mehr als Vermögen berücksichtigt. Diese Regelung wurde auch für das SGB II übernommen. Der Gesetzgeber hat damit der Tatsache Rechnung getragen, das im Zuge der allgemein gestiegenen Mobilität der Arbeitnehmer und der gestiegenen Zumut­ba­r­keits­an­for­de­rungen immer mehr Arbeitnehmer weitere Strecken zurücklegen müssen, um ihre Arbeitsstelle zu erreichen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass viele Betriebe in Gewerbegebieten oder Stadtrandlagen ange-siedelt sind und Arbeit im Schichtsystem geleistet werden muss, so dass eine Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln oftmals nicht gewährleistet ist. Deshalb wird das Kraftfahrzeug nicht als Vermö­gens­ge­genstand sondern als Verkehrsmittel geschützt. Angemessen ist damit ein Kraftfahrzeug, dass ein zuverlässiger, möglichst wenig repara­tu­r­an­fälliger, sicherer und arbeitstäglich benutzbarer Gebrauchs­ge­genstand ist, der weder übertriebenen Luxus, noch eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Motorleistung aufweist. Vor diesem Hintergrund - ist - so das Sozialgericht - in aller Regel ein Mittel­klas­se­fahrzeug, das bereits defini­ti­o­nsgemäß nicht als Luxusgegenstand eingestuft wird, mit mittlerer Motorisierung als angemessen anzusehen.

Dem aktuellen Fahrzeugwert kommt demgegenüber keine allein ausschlag­gebende Bedeutung zu. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es generell nicht sinnvoll erscheint und vom Gesetzgeber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch nicht beabsichtigt war, die Leistungs­be­rech­tigten des SGB II zu veranlassen, ein solides, zuverlässiges und ihnen bekanntes Auto gegen ein geringer wertigeres, damit im Zweifel auch repara­tu­r­an­fäl­ligeres und mit dem Risiko unbekannter Mängel behaftetes KfZ einzutauschen. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um ein Mittel­klas­seauto, dass über keinen besonderen Luxus verfügt und mit 85 kW auch noch keine übertriebene Motorleistung aufweist. Darüber hinaus ist die Automa­ti­kausstattung infolge der Gehbehinderung des Klägers notwendig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 05.07.2005

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