21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Sozialgericht Detmold Urteil16.02.2006

Unfall­ver­si­che­rungs­schutz für 5-jähriges Mädchen als Erntehelferin

In einem landwirt­schaft­lichen Betrieb muss der Unfall eines 5-jährigen Kindes von der beklagten Berufs­ge­nos­sen­schaft als Arbeitsunfall entschädigt werden. Diese Entscheidung fällte das Sozialgericht auf die Klage eines Mädchens, das gemeinsam mit seinen beiden älteren Schwestern im August 2004 der Mutter geholfen hatte Getreide nach der Ernte zusammenzufegen.

Nachdem sie sich selbst ein Getränk geholt hatte, um ihren Durst zu löschen und sich dann wieder zu ihrer Mutter begab, die die Trock­nungs­anlage für das Getreide vorbereitete, trug diese ihr auf, ihr ebenfalls etwas zu trinken zu holen. Die Glasflasche fiel dem Mädchen aus der Hand und ein umherfliegender Glassplitter verletzte sie am rechten Auge. Trotz einer unmittelbar erfolgten Linsenabsaugung verblieb eine erhebliche Sehschwäche.

Dem Einwand der beklagten Berufs­ge­nos­sen­schaft, die Mithilfe von Kindern im Alter der Klägerin erreiche keinen wirtschaft­lichen Wert, folgte das Sozialgericht nicht. Da die Kinder der Familie auch in der Vergangenheit häufiger in die landwirt­schaft­lichen Verpflichtungen auf dem Hof eingebunden worden waren, hatte die Tätigkeit der Klägerin nicht lediglich spielerischen Charakter. Vielmehr war ihre Hilfe erforderlich und kam dem Unternehmen zu Gute, zumal keine anderen Erntehelfer auf dem Hof arbeiteten. Unbeachtlich war nach Auffassung des Gerichts auch, dass die Anwesenheit der Klägerin gleichzeitig der Erfüllung der den Eltern obliegenden Aufsichts­pflichten diente. Schließlich war die Klägerin während des gesamten Nachmittags in das Unternehmen eingebunden und unterstand damit der Verfü­gungs­gewalt ihres Vaters als Unternehmer. Ebenso wenig konnte sich der beklagte Unfall­ver­si­che­rungs­träger auf das Argument berufen, ein 5-jähriges Kind helfe nur ab und zu im elterlichen Betrieb. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang heraus, dass eine regelmäßige Tätigkeit im Sinne der unfall­ver­si­che­rungs­recht­lichen Bestimmungen auch dann anzunehmen ist, wenn die Mithilfe an mehr als 21 Tagen pro Jahr erfolgt. Das Gericht sah es dabei als erwiesen an, dass die Klägerin entsprechend ihren Kräften und Fähigkeiten regelmäßig alter­san­ge­messene Arbeiten nach Anweisung ihrer Eltern erledigte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.12.2007

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