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Dokument-Nr. 6130

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Sozialgericht Dessau-Roßlau Urteil16.04.2008

Hartz IV: Keine größere Wohnung wegen HundTier kann keine Person einer Bedarfs­ge­mein­schaft sein

Wer ein Haustier hält, hat keinen Anspruch auf höheres Arbeits­lo­sengeld II wegen der Unter­halts­kosten des Tieres oder auf eine größere Wohnung. Dieser Auffassung war eine Hundebesitzerin, die sich gegenüber Leistungs­emp­fängern mit Kindern benachteiligt fühlte.

Das angerufene Sozialgericht Dessau-Roßlau folgte ihrer Auffassung jedoch nicht. Das Arbeits­lo­sengeld II sieht keine Sonder­leis­tungen bei Haustierhaltung vor. Auch bei der Bemessung der angemessenen Wohnungsgröße dürfen Haustiere nicht berücksichtigt werden. Sie können nämlich - anders als Kinder - keine Personen einer Bedarfs­ge­mein­schaft sein

Hintergrund:

Die Regelleistung für das Arbeits­lo­sengeld II beträgt gemäß § 20 SGB II derzeit 345 € für Alleinstehende; im Haushalt lebende Kinder erhalten 80 % des Betrags. Nur in wenigen Ausnahmefällen, zu denen die Kosten der Haustierhaltung nicht gehören, sind weitere Zahlungen im Wege eines Mehrbedarfs zulässig. Die Unter­kunfts­kosten werden gemäß § 22 SGB II übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich nach der Anzahl der zur Bedarfs­ge­mein­schaft gehörenden Personen. So sind für etwa für Alleinstehende maximal 50 qm Wohnfläche angemessen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des SG Dessau-Roßlau vom 30.05.2008

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