Sozialgericht Dessau-Roßlau Urteil16.04.2008
Hartz IV: Keine größere Wohnung wegen HundTier kann keine Person einer Bedarfsgemeinschaft sein
Wer ein Haustier hält, hat keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II wegen der Unterhaltskosten des Tieres oder auf eine größere Wohnung. Dieser Auffassung war eine Hundebesitzerin, die sich gegenüber Leistungsempfängern mit Kindern benachteiligt fühlte.
Das angerufene Sozialgericht Dessau-Roßlau folgte ihrer Auffassung jedoch nicht. Das Arbeitslosengeld II sieht keine Sonderleistungen bei Haustierhaltung vor. Auch bei der Bemessung der angemessenen Wohnungsgröße dürfen Haustiere nicht berücksichtigt werden. Sie können nämlich - anders als Kinder - keine Personen einer Bedarfsgemeinschaft sein
Hintergrund:
Die Regelleistung für das Arbeitslosengeld II beträgt gemäß § 20 SGB II derzeit 345 € für Alleinstehende; im Haushalt lebende Kinder erhalten 80 % des Betrags. Nur in wenigen Ausnahmefällen, zu denen die Kosten der Haustierhaltung nicht gehören, sind weitere Zahlungen im Wege eines Mehrbedarfs zulässig. Die Unterkunftskosten werden gemäß § 22 SGB II übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich nach der Anzahl der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen. So sind für etwa für Alleinstehende maximal 50 qm Wohnfläche angemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des SG Dessau-Roßlau vom 30.05.2008