21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 26037

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Sozialgericht Darmstadt Urteil07.08.2017

Aufnah­me­zeitpunkt in gesetzliche Kranken­ver­si­cherung durch rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts festlegbarBei Uneinigkeit über Zeitpunkt der Aufnahme in Kranken­ver­si­cherung kann Sozialgericht Zeitpunkt festlegen

Besteht Streit über den Zeitpunkt der Aufnahme in eine gesetzliche Kranken­ver­si­cherung, kann das Sozialgericht im Rahmen des Klageverfahrens den Zeitpunkt festlegen. In diesem Fall besteht eine Mitgliedschaft in der Kranken­ver­si­cherung aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts. Dies hat das Sozialgericht Darmstadt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war eine Frau bei der AOK Baden-Württemberg gesetzlich kranken­ver­sichert. Sie wollte im April 2013 zur DAK wechseln und stellte diesbezüglich einen schriftlichen Antrag. Da sie die Aufnahme aber rückwirkend zum August 2012 begehrte, lehnte die DAK die Aufnahme ab. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Frau noch bei der AOK versichert. Eine Kündigung der Mitgliedschaft lag noch nicht vor. Die Frau erhob sodann Klage beim Sozialgericht Ulm, um ihre rückwirkende Aufnahme durchzusetzen. In dem Verfahren bestätigte die AOK die Kündigung zu Ende Juli 2014. Daraufhin stellte das Sozialgericht durch Urteil fest, dass die Frau seit Anfang August 2014 Mitglied bei der DAK ist. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung beim Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg blieb ebenso wie eine Nichtig­keitsklage der Frau erfolglos. Da die Frau in der Folgezeit keine Beiträge an die DAK zahlte, setzte die Versicherung die Beiträge per Bescheid fest. Dagegen erhob die Frau Klage. Sie führte an, dass ein Krankenkassenwechsel noch nicht vorliege. Das Sozialgericht und das Landes­so­zi­al­gericht haben den Zeitpunkt des Krankenwechsels nicht gegen ihren Willen festlegen dürfen. Die Entscheidungen sein rechtswidrig und somit nichtig.

Rechtmäßigkeit der Beitrags­be­scheide

Das Sozialgericht Darmstadt entschied gegen die Klägerin. Die Beitrags­be­scheide der DAK seien rechtmäßig ergangen. Denn es bestehen angesichts der rechtskräftigen Entscheidungen des Sozialgerichts Ulm und des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg keine Zweifel, dass die Klägerin seit August 2014 bei der DAK kranken- und pflege­ver­sichert sei. Das Gericht sei an diesen Entscheidungen gebunden und könne davon nicht abweichen. Ohnehin seien keine Umstände ersichtlich, die für die Nichtigkeit der Urteile sprechen.

Keine zwangsweise Aufnahme in Kranken­ver­si­cherung

Es sei nach Ansicht des Sozialgerichts auch unzutreffend, dass die Klägerin gegen ihren Willen ab August 2014 als Mitglied aufgenommen wurde. Denn die Verfahren vor dem Sozialgericht Ulm und dem Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg seien von der Klägerin ja gerade geführt worden, um von der AOK zur DAK zu wechseln.

Quelle: Sozialgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)

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