Sozialgericht Berlin Beschluss20.05.2020
Jobcenter muss unangemessen hohe Wohnkosten wegen Corona-Pandemie vorübergehend zahlenAnspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB 2 i.V.m. § 67 Abs. 2 SGB 2
Aufgrund der Corona-Pandemie muss das Jobcenter gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 SGB 2 zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten unangemessen hohe Wohnkosten übernehmen. Dies hat das Sozialgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Auszug eines Familienmitglieds im Juni 2019 bewohnte eine alleinerziehende und alleinsorgeberechtigte Mutter mit ihren zwei minderjährigen Kindern in einer Drei-Zimmer-Wohnung in Berlin. Die Mietkosten betrugen 990 EUR bruttowarm. Das Jobcenter hielt die Kosten für zu hoch und forderte die Kindesmutter letztmalig im September 2019 auf, sich eine angemessene Wohnung zu suchen. Nachdem die Mutter dem bis März 2020 nicht nachkam, kürzte das Jobcenter die Leistungen bezüglich der Wohnkosten. Dagegen richtete sich der Eilantrag der Mutter. Sie führte an, dass sie trotz intensiver Bemühungen im angespannten Berliner Wohnungsmarkt keine nach den Maßstäben des SGB 2 angemessene Wohnung habe finden können.
Vorübergehende Anspruch auf Übernahme des Mietkosten
Das Sozialgericht Berlin entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Das Jobcenter müsse vorübergehend gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 SGB 2 die tatsächlichen Unterkunftskosten tragen. Nach § 67 Abs. 3 SGB 2 gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zumindest für eine Dauer von sechs Monaten als angemessen. Diese Regelung berücksichtige die mit der Corona-Pandemie verbundenen Schwierigkeiten, derzeit eine neue Unterkunft zu finden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2020
Quelle: Sozialgericht Berlin, ra-online (vt/rb)