15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 28686

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Beschluss26.03.2020Landgericht Berlin67 S 16/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 543Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 543
  • WuM 2020, 232Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 232
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil11.12.2019, 123 C 61/19
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss26.03.2020

Virus-Pandemie begründet Verlängerung der RäumungsfristErschwerte Bedingungen zur Beschaffung von Ersatzwohnraum

Kommt es aufgrund einer Virus-Pandemie zu erheblichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens, wodurch die Beschaffung von Ersatzwohnraum erschwert wird, so ist die Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO zu verlängern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mieter vom Amtsgericht Berlin-Mitte im Dezember 2019 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Das Gericht setzte eine Räumungsfrist bis zum 31. März 2020. Aufgrund der durch das Corona-Virus bedingten gesetzlichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens hielt der Mieter die Beschaffung von Ersatzwohnraum innerhalb der gesetzten Frist für nicht möglich. Er beantragte daher beim Landgericht Berlin die Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2020.

Verlängerung der Räumungsfrist wegen Corona-Pandemie

Das Landgericht Berlin kam dem Antrag des Mieters nach. Die Räumungsfrist sei nach § 721 ZPO zu verlängern. Angesichts der erheblichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sei eine erfolgreiche Beschaffung von Ersatzwohnraum für einen zur Räumung verpflichteten Mieter derzeit überwiegend unwahr­scheinlich oder sogar ausgeschlossen. Hinzukomme ohnehin, dass der Wohnungsmarkt in Berlin angespannt ist. Zu welchem Zeitpunkt die Anmietung von Ersatzwohnraum bei hinreichendem Bemühen des Räumungs­schuldners wieder erfolgreich sein wird, sei ungewiss. Jedenfalls sei die Räumungsfrist bis zum vom Mieter genannten Zeitpunkt zu verlängern.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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