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Sozialgericht Aachen Urteil09.02.2007
Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr nur mit RentenabschlägenSozialgericht Aachen widerspricht dem Bundessozialgericht
Wer als noch nicht 60-Jähriger eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, muss Rentenabschläge in Kauf nehmen. Das Sozialgericht Aachen bestätigte jetzt eine ausdrücklich im Widerspruch zu einem Urteil des Bundessozialgerichts stehende Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung.
Das Bundessozialgericht hatte durch Urteil vom 16.05.2006 (B 4 RA 22/05 R) u.a. entschieden, dass es gesetz- und verfassungswidrig sei, bei einem Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung, das bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres entstanden ist, auch für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres durch Bestimmung eines niedrigeren Zugangsfaktors (= "Rentenabschlag") einen Teil der vom Rentner für die Rentenversicherung erbrachten Vorleistung (insbesondere der gezahlten Beiträge) unbeachtet zu lassen.
Das Bundessozialgericht stellte fest, dass zwar auch Rentner, die bei Rentenbeginn "jünger als 60" sind, den Abschlägen unterliegen, dies aber nach dem Gesetz und dessen Entstehungsgeschichte erst, wenn sie die Erwerbsminderungsrente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen.
In dem vom Sozialgericht Aachen entschiedenen Fall ist der voll erwerbsgeminderte Kläger 56 Jahre alt. Dennoch bewilligte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund die dem Kläger zustehende Erwerbsminderungsrente auch für die Zeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres nur mit einem Abschlag. Sie führte zur Begründung an, sie sei generell nicht bereit, dem oben genannten Urteil zu folgen, denn aus dem Gesetz und seiner Begründung werde klar erkennbar, dass auch Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, diesem Abschlag unterliegen sollen. Die 8. Kammer des Sozialgerichts Aachen teilt diese Rechtsauffassung der Beklagten und hat die Klage auf abschlagsfreie (ungekürzte) Rentenzahlung abgewiesen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts stehe im Widerspruch zur gesamten rentenrechtlichen Literatur und sei mit dem Gesetzestext nicht vereinbar.
Unzutreffend sei, dass die gesetzliche Regelung erworbene Rechtspositionen (z.B. durch Beitragszahlung) entwerte, denn in Erwerbsminderungsrenten seien sog. Zurechnungszeiten berücksichtigt, die den Beitragsausfall durch die Erwerbsminderung teilweise kompensieren und gerade nicht auf Beitragszahlung beruhen. Deshalb sei der Gesetzgeber auch nicht – wie das Bundessozialgericht meine – von Verfassung wegen an der Einführung des streitgegenständlichen Rentenabschlags gehindert gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Aachen vom 06.03.2007
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