23.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 3604

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Sozialgericht Aachen Urteil08.12.2006

Hat der wegen Leistungs­miss­brauchs Angezeigte Anspruch auf Namensnennung des Anzeigenden?Schutzwürdiges Geheim­hal­tungs­in­teresse

Wenn ein Arbeits­lo­sengeld II-Empfänger durch eine unbekannte Person bei der zuständigen Behörde anzeigt wird, weil er Nebeneinkünfte haben soll, dann hat der Angezeigte nicht ohne weiteres Anspruch auf Nennung des Anzeigenden. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Aachen hervor.

Ein Leistungs­emp­fänger (Arbeits­lo­sengeld II) wurde von einer Kundin angezeigt, er betreibe ein Fotostudio für Portrait-, Mode- und Aktfotografie und werbe hierfür auch im Internet. Hieraus erziele er Einkommen. Der Leistungs­emp­fänger (Kläger) fürchtet, man werde ihm das Arbeits­lo­sengeld II kürzen oder streichen. Er will den Namen des Informanten wissen, um sich zur Wehr setzen zu können. Die beklagte Behörde (ARGE) will aber den Namen nicht herausgeben.

Die 8. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter Vorsitz von Vizepräsident des Sozialgerichts Dr. Martin Kühl sah hierzu auch keine Verpflichtung der beklagten ARGE. Es könne durchaus ein schutzwürdiges Geheim­hal­tungs­in­teresse des Informanten bestehen, das die Verwaltung nur dann nicht zu beachten habe, wenn der Anzeigende wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Angaben gemacht habe. Dafür habe es hier keine Anhaltspunkte gegeben, zumal der Inter­ne­t­auftritt des Klägers den Anzeigeinhalt teilweise bestätige. Andererseits könne sich die beklagte ARGE bei den Kläger belastenden Entscheidungen auf den Anzei­ge­er­statter als Zeugen nur berufen, wenn sie dessen Namen offen lege. Da die Beklagte aber nach einer Überprüfung der Angelegenheit keine für den Kläger nachteiligen Regelungen getroffen habe, gebe es derzeit ohnehin nichts, wogegen der Kläger sich verteidigen müsse.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Aachen vom 08.12.2006

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