In dem entschiedenen Fall litt der Kläger an chronischen Fußsohlenschmerzen (Metatarsalgien) und war deshalb bereits 2003 zu Lasten der Krankenkasse mit 2 Paar orthopädischen Maßschuhen (Paarpreis 716,16 €) und mit Hausschuhen versorgt worden.
Nachdem er Mitglied in einem Fitness-Studio geworden war, beantragte er mit einer entsprechenden Verordnung seiner behandelnden Orthopäden bei der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit orthopädischen Sportschuhen (759,96 €). Er trug vor, seine behandelnden Ärzte hätten ihm dringend geraten, unter Kontrolle Sport zu treiben, um seine Muskulatur zu kräftigen und zu trainieren.
Die beklagte Kasse lehnte die Kostenübernahme ab. Für Muskelaufbautraining an Geräten seien diese Schuhe nicht zwingend erforderlich. Im Übrigen sei das Training medizinisch nicht notwendig. Das Sozialgericht gab der Krankenkasse im Ergebnis Recht: Der vom Kläger betriebene Sport sei nicht ärztlich verordnet und die beantragten Sportschuhe seien auch nicht zum Ausgleich einer beim Kläger bestehenden Behinderung notwendig. Die Krankenkasse habe aber nur solche Hilfsmittel zu übernehmen, die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betreffen. Hierzu seien zwar auch Hilfen zum Stehen und Gehen zu rechnen, der Kläger sei aber mit Straßen- und Hausschuhen ausreichend versorgt. Die gewünschten Sportschuhe seien einer reinen Freizeitbetätigung zu dienen bestimmt, die zwar gesundheitlich – wie für jedermann- sinnvoll sei, ohne dass dies jedoch eine Leistungspflicht der Krankenkasse begründe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Aachen vom 10.11.2005