22.11.2024
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Dokument-Nr. 8743

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Sozialgericht Aachen Urteil03.11.2009

Krankenkasse muss Kosten für Einfrieren von Samenzellen nicht übernehmenKryokon­ser­vierung in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen

Ein gesetzlich Kranken­ver­si­cherter, dem aufgrund einer bevorstehenden Hoden­kre­bs­ope­ration und Chemotherapie Zeugungs­un­fä­higkeit droht, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme des Einfrierens und Lagerns von Samenzellen durch die gesetzliche Krankenkasse. Dies entschied das Sozialgericht Aachen.

Der Kläger des hier zugrunde liegenden Falls hatte sich zur Begründung seiner Klage auf ein Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts gestützt, wonach es sich bei den Kosten der so genannten "Kryokon­ser­vierung" um solche handele, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Krankheitsfall, nämlich dem Hodenkarzinom, stünden. Sie dienten letztlich der Vermeidung und Minimierung mit hoher Wahrschein­lichkeit zu erwartender Behand­lungs­risiken, wie etwa Zeugungs­un­fä­higkeit.

Durch Kläger herangezogenes Urteil des BVerwG ausschließlich auf Grundlage des beamten­recht­lichen Beihilferechts in Rheinland-Pfalz ergangen

Dies, so das Sozialgericht Aachen in seiner Urteils­be­gründung, lasse sich auf das Recht der gesetzlichen Krankenkassen nicht übertragen. Zwar gelte auch hier, dass zur Kranken­be­handlung auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs­fä­higkeit gehören, wenn diese durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verloren gegangen ist. Welche Maßnahmen hierfür in Betracht kommen bestimme allerdings der Gemeinsame Bundesausschuss in entsprechenden Richtlinien. In diesen sei die Kryokon­ser­vierung ausgeschlossen, weswegen eine Übernahme der Kosten durch die gesetzlichen Krankenkassen ausscheide. Die vom Kläger benannte Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts sei ausdrücklich und ausschließlich auf Grundlage des beamten­recht­lichen Beihilferechts in Rheinland-Pfalz ergangen. Der im Rahmen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung vorgesehene Ausschluss bestimmter Maßnahmen gelte dort nicht. Eine verfas­sungs­widrige Ungleich­be­handlung sei hierin - so das Sozialgericht Aachen weiter - aber nicht zu sehen. Dem Gesetzgeber stehe bei der Ausgestaltung verschiedener Leistungs­systeme ein weiter Spielraum zu. Darüber hinaus sei aber auch im Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen die Übernahme der Kosten für die Kryokon­ser­vierung ausgeschlossen.

Quelle: ra-online, SG Aachen

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