Dokument-Nr. 8743
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Sozialgericht Aachen Urteil03.11.2009
Krankenkasse muss Kosten für Einfrieren von Samenzellen nicht übernehmenKryokonservierung in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen
Ein gesetzlich Krankenversicherter, dem aufgrund einer bevorstehenden Hodenkrebsoperation und Chemotherapie Zeugungsunfähigkeit droht, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme des Einfrierens und Lagerns von Samenzellen durch die gesetzliche Krankenkasse. Dies entschied das Sozialgericht Aachen.
Der Kläger des hier zugrunde liegenden Falls hatte sich zur Begründung seiner Klage auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, wonach es sich bei den Kosten der so genannten "Kryokonservierung" um solche handele, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Krankheitsfall, nämlich dem Hodenkarzinom, stünden. Sie dienten letztlich der Vermeidung und Minimierung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartender Behandlungsrisiken, wie etwa Zeugungsunfähigkeit.
Durch Kläger herangezogenes Urteil des BVerwG ausschließlich auf Grundlage des beamtenrechtlichen Beihilferechts in Rheinland-Pfalz ergangen
Dies, so das Sozialgericht Aachen in seiner Urteilsbegründung, lasse sich auf das Recht der gesetzlichen Krankenkassen nicht übertragen. Zwar gelte auch hier, dass zur Krankenbehandlung auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungsfähigkeit gehören, wenn diese durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verloren gegangen ist. Welche Maßnahmen hierfür in Betracht kommen bestimme allerdings der Gemeinsame Bundesausschuss in entsprechenden Richtlinien. In diesen sei die Kryokonservierung ausgeschlossen, weswegen eine Übernahme der Kosten durch die gesetzlichen Krankenkassen ausscheide. Die vom Kläger benannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei ausdrücklich und ausschließlich auf Grundlage des beamtenrechtlichen Beihilferechts in Rheinland-Pfalz ergangen. Der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehene Ausschluss bestimmter Maßnahmen gelte dort nicht. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sei hierin - so das Sozialgericht Aachen weiter - aber nicht zu sehen. Dem Gesetzgeber stehe bei der Ausgestaltung verschiedener Leistungssysteme ein weiter Spielraum zu. Darüber hinaus sei aber auch im Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen die Übernahme der Kosten für die Kryokonservierung ausgeschlossen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2009
Quelle: ra-online, SG Aachen
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