Sozialgericht Aachen Urteil17.12.2013
Betreuungsgeld: In das Gesetz aufgenommene Stichtagsregelung ist rechtmäßigStichtagsregelung verstößt nicht gegen verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz
Das Sozialgericht Aachen hat im bundesweit ersten Urteil über das zum 1. August 2013 eingeführte Betreuungsgeld entschieden, dass die in das Gesetz aufgenommene Stichtagsregelung rechtmäßig ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte der Vater eines vor dem 1. August 2012 geborenen Kindes, der sein Kind erzieht und das neue Betreuungsgeld beantragt hatte. Die beklagte Städteregion Aachen hatte den Antrag unter Hinweis auf die geltende Stichtagsregelung abgelehnt. Diese sieht vor, dass Betreuungsgeld nicht für Kinder geleistet wird, die vor dem 1. August 2012 geboren sind.
Zeitliche Anknüpfung des gesetzlichen Leistungsanspruchs an den Geburtstag des Kindes sachlich gerechtfertigt
Zu Recht, entschied das Sozialgericht. Der klagende Vater hatte argumentiert, die Stichtagsregelung verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und verletze außerdem das Grundrecht auf Familie. Dem folgten die Aachener Richter nicht. Die zeitliche Anknüpfung des gesetzlichen Leistungsanspruchs an den Tag der Geburt eines Kindes sei sachlich gerechtfertigt. Sie verhindere die Unterbrechung des Bezugs von Elterngeld und Betreuungsgeld und vermeide überdies einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch erhöhte Fallzahlen bei der neu eingeführten Leistung entstehen würde. Hierbei handele es sich um eine sozial- und fiskalpolitische Entscheidung des Gesetzgebers, die sich innerhalb des verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums bewege.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2014
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit/Sozialgericht Aachen/ra-online