21.11.2024
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Dokument-Nr. 17464

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Sozialgericht Aachen Urteil17.12.2013

Betreuungsgeld: In das Gesetz aufgenommene Stich­tags­re­gelung ist rechtmäßigStich­tags­re­gelung verstößt nicht gegen verfassungs­rechtlichen Gleichheitssatz

Das Sozialgericht Aachen hat im bundesweit ersten Urteil über das zum 1. August 2013 eingeführte Betreuungsgeld entschieden, dass die in das Gesetz aufgenommene Stich­tags­re­gelung rechtmäßig ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte der Vater eines vor dem 1. August 2012 geborenen Kindes, der sein Kind erzieht und das neue Betreuungsgeld beantragt hatte. Die beklagte Städteregion Aachen hatte den Antrag unter Hinweis auf die geltende Stich­tags­re­gelung abgelehnt. Diese sieht vor, dass Betreuungsgeld nicht für Kinder geleistet wird, die vor dem 1. August 2012 geboren sind.

Zeitliche Anknüpfung des gesetzlichen Leistungs­an­spruchs an den Geburtstag des Kindes sachlich gerechtfertigt

Zu Recht, entschied das Sozialgericht. Der klagende Vater hatte argumentiert, die Stich­tags­re­gelung verstoße gegen den verfas­sungs­recht­lichen Gleichheitssatz und verletze außerdem das Grundrecht auf Familie. Dem folgten die Aachener Richter nicht. Die zeitliche Anknüpfung des gesetzlichen Leistungs­an­spruchs an den Tag der Geburt eines Kindes sei sachlich gerechtfertigt. Sie verhindere die Unterbrechung des Bezugs von Elterngeld und Betreuungsgeld und vermeide überdies einen erheblichen zusätzlichen Verwal­tungs­aufwand, der durch erhöhte Fallzahlen bei der neu eingeführten Leistung entstehen würde. Hierbei handele es sich um eine sozial- und fiska­l­po­li­tische Entscheidung des Gesetzgebers, die sich innerhalb des verfas­sungs­rechtlich eingeräumten Gestal­tungs­spielraums bewege.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit/Sozialgericht Aachen/ra-online

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