18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 24936

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Urteil12.10.1955Oberlandesgericht SchleswigSs 268/55
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 1956, 22Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1956, Seite: 22
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Oberlandesgericht Schleswig Urteil12.10.1955

Führer eines 8 Tonnen schweren LKW muss Bespritzen von Fußgängern und Radfahrern mit Schneematsch durch langsames Fahren auf Mindestmaß beschränkenZumutbar ist Fahren mit Schritttempo

Dem Führer eines acht Tonnen schweren Lkw ist es bei Schneematsch zumutbar, im Schritttempo zu fahren, um das Bespritzen von Fußgängern und Radfahrern auf ein Mindestmaß zu beschränken. Kommt er dem nicht nach, so ist ihm ein fahrlässiger Verkehrsverstoß anzulasten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1955 wurde ein Radfahrer und mehrere Fußgänger erheblich mit Schneematsch bespritzt, weil ein unbeladener acht Tonnen schwerer Lkw mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h durch auf der Straße liegenden Schnee- und Wassermatsch fuhr. Das Amtsgericht verurteilte den Fahrer des Lkw aufgrund dessen wegen fahrlässiger Übertretung der Straßen­ver­kehrs­ordnung zu einer Geldstrafe. Dagegen richtete sich die Revision des Lkw-Fahrers.

Fahrlässiger Verkehrsverstoß aufgrund Bespritzens anderer Verkehrs­teil­nehmer mit Schneematsch

Das Oberlan­des­gericht Schleswig bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Lkw -Fahrers zurück. Ihm sei ein fahrlässiger Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. Danach habe sich jeder Verkehrs­teil­nehmer unter anderem so zu verhalten, dass kein anderer mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, belästigt werde. Der Radfahrer und die Fußgänger seien aber aufgrund des Bespritzens mit Schneematsch belästigt worden.

Beschränkung der Belästigung durch Fahren im Schritttempo

Zwar könne in Kraftfahrer auch bei vorsichtiger Fahrweise nicht jedes Bespritzen von anderen Verkehrs­teil­nehmern verhindern, so das Oberlan­des­gericht. Die Öffentlichkeit müsse bei schmutzigem oder regnerischem Wetter derartige mit dem Verkehr unvermeidbar verbundenen Einwirkungen hinnehmen, um nicht den Verkehr lahmzulegen. Jedoch hätte der Lkw -Fahrer durch Fahren im Schritttempo die Belästigung der anderen Verkehrs­teil­nehmer erheblich einschränken können. Ein solches langsames Fahren sei ihm zumutbar gewesen.

Keine Lahmlegung des Verkehrs aufgrund vorübergehender Verlangsamung

Eine durch Witte­rungs­ver­hältnisse bedingte vorübergehende Verlangsamung des Verkehrs an Straßenstellen, die auch von Fußgängern und Radfahrern benutzt werden, sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht gleichbedeutend mit einer Lahmlegung des Verkehrs. Zudem sei das Gebot der Rücksichtnahme aller Verkehrs­teil­nehmer vorrangig gegenüber dem Gebot der Flüssigkeit des Verkehrs.

Quelle: Oberlandesgericht Schlewsig, ra-online (zt/DAR 1956, 22/rb)

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