18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24730

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Urteil07.10.1994Amtsgericht Frankfurt am Main32 C 2225/94 - 19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1995, 728Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1995, Seite: 728
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil07.10.1994

Vom Linienbus mit Schneematsch bespritzt: Fußgänger hat Anspruch auf Schadens­ersatzFußgänger ist jedoch Mitverschulden in Höhe von 25 % anzulasten

Wird die Kleidung eines Fußgängers durch von einem Linienbus weggespritzten Schneematsch beschmutzt, so steht dem Fußgänger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der verunreinigten Kleidung zu. Jedoch ist dem Fußgänger ein Mitverschulden von 25 % anzulasten, da er mit dem Wegspritzen von Schneematsch aufgrund des Verkehrs rechnen muss. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1994 wurde ein Familienvater mitsamt seiner Ehefrau und seine beiden Kindern von oben bis unten mit Schneematsch bespritzt. Hintergrund dessen war, dass der Familienvater mit seiner Familie auf der Mitte des Bürgersteigs lief. Als sie sich auf Höhe einer Bushaltestelle befanden, wurde der auf dem Standstreifen liegende Schneematsch durch einen herannahenden Linienbus hoch gespritzt. Da der Familienvater für die Reinigung der Kleidung 106 DM ausgeben musste, erhob er gegen das Busunternehmen Klage auf Schadensersatz.

Anspruch auf Schadensersatz

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Familienvaters obwohl es zugleich feststellte, dass Fußgänger auf dem Bürgersteig das Hochspritzen von Schneematsch hinnehmen müssen, da bei Schneematsch der Verkehr nicht lahmgelegt werden könne. Ihm stehe aber dennoch sowohl nach § 7 Abs. 1 StVG als auch nach § 823 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Verstoß des Busfahrers gegen § 1 StVO

Der Busfahrer habe durch das Bespritzen der Fußgänger mit Schneematsch nach Auffassung des Amtsgerichts gegen § 1 StVO verstoßen. Dies sei bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vermeidbar gewesen. Der Busfahrer habe die Haltestelle offensichtlich mit für die Witte­rungs­ver­hältnisse zu hoher Geschwindigkeit und zu großem Schwung angefahren, da es andernfalls nicht zu erklären sei, wie die auf der Mitte des Bürgersteigs befindliche Familie von Kopf bis Fuß habe durchnässt werden können.

Mitverschulden des Fußgängers

Die Familie treffe aber nach Auffassung des Amtsgerichts ein Mitverschulden von 25 %. Dem Familienvater sei bekannt gewesen, dass auf der Fahrbahn Schneematsch lag. Er habe daher damit rechnen müssen, dass durch den Verkehr dieser Matsch weggespritzt werde. Dies gelte umso mehr für einen großen Linienbus. Der Familienvater hätte ausweichen können.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/NJW-RR 1995, 728/rb)

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