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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 11461

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Landgericht Itzehoe Beschluss24.02.2011

LG Itzehoe: Fußgänger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für verunreinigte Kleidung durch SpritzwasserAutofahrer ist nicht verpflichtet, Wasserlachen auf der Fahrbahn nur im Schritttempo zu durchfahren

Ein Fußgänger, der bei Regenwetter auf der Straße durch ein vorbeifahrendes Auto mit Wasser bespritzt wird, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für die verschmutzte Kleidung. Pkw-Fahrer sind nicht verpflichtet, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets im Schritttempo zu durchfahren, wenn andernfalls Fußgänger bespritzt werden könnten, da dies zu einer unzumutbaren Beein­träch­tigung des Straßenverkehrs würde. Dies entschied das Landgericht Itzehoe und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Meldorf.

Im zugrunde liegenden Fall behauptete der Kläger, bedingt durch Tauwetter sei die Straße von Wasserlachen durchsetzt gewesen und es habe sich auf der Straße ein “riesiger Teich” gebildet. Auf der Höhe des Klägers und seiner Frau sei der Beklagte so schnell durch diese Wasserlache gefahren, dass eine Wasserfontaine auf die beiden niedergegangen sei. Dadurch sei ihre Kleidung beschmutzt worden. Der Beklagte – so der Kläger – hätte den Schaden durch Fahren im Schritttempo abwenden können. Die Reinigung der Kleidung kostete 39,60 Euro, die der Kläger mit der Klage geltend machte.

Ausschließen einer Schädigung von Fußgängern durch Fahren mit Schritt­ge­schwin­digkeit bei Regenwetter stellt unzumutbare Beein­träch­tigung des Straßenverkehrs dar

Das Amtsgericht Meldorf wies die Klage jedoch ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen für einen Schaden­s­er­satz­an­spruch nicht vorlägen. Den Beklagten treffe kein Verschulden an der behaupteten Verunreinigung der Kleidung, da ein Pkw-Fahrer keinesfalls verpflichtet sei, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren, wenn andernfalls Fußgänger bespritzt werden könnten. Zur Begründung hatte das Gericht u.a. auf die Unfallgefahr hingewiesen, die durch das Abbremsen oder Langsamfahren für den nachfolgenden Verkehr begründet würde. Aber auch da, wo ein Durchfahren von Wasserlachen in Schritt­ge­schwin­digkeit ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs möglich sei, könne dies – so führte das Amtsgericht aus – nicht stets verlangt werden, um ein Bespritzen von Fußgängern auszuschließen. Bei Regen müssten sonst gegebenenfalls ganze Ortschaften oder Städte in Schritt­ge­schwin­digkeit durchfahren werden, um eine Beein­träch­tigung des Fußgän­ger­verkehrs auszuschließen, was den Straßenverkehr unzumutbar beeinträchtigen würde. Soweit danach Fußgänger damit rechnen müssten, bespritzt zu werden, könnten sie sich durch geeignete Bekleidung schützen.

Das Landgericht Itzehoe hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das Urteil des Amtsgerichts bestätigt, so dass damit das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig geworden ist.

Quelle: Landgericht Itzehoe/ra-online

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