15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17462

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Urteil08.05.2003Oberlandesgericht Schleswig11 U 174/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2004, 171Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 171
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Schleswig Urteil08.05.2003

Beginn der Winter­dienst­pflicht zu einer bestimmten Uhrzeit begründet Räum- und Streupflicht erst ab diesem ZeitpunktSturz vor diesem Zeitpunkt begründet daher kein Schadenersatz- oder Schmerzens­geld­anspruch

Regelt eine Straßen­reinigungs­satzung, dass die Anlieger erst ab einer bestimmten Uhrzeit mir der Winter­dienst­pflicht beginnen müssen, so gilt diese Pflicht auch erst ab diesem Zeitpunkt. Stürzt daher ein Passant vor diesem Zeitpunkt wegen Glatteis, so macht sich der Winter­dienst­pflichtige nicht schaden­ersatz­pflichtig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Schleswig hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen stürzte eine Fußgängerin vor ihrem Haus auf dem Fußgängerweg wegen Glatteis und verletzte sich dabei. Sie klagte aufgrund des Vorfalls gegen den Hauseigentümer auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Das Oberlan­des­gericht Schleswig entschied gegen die Klägerin. Dieser habe kein Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld zugestanden. Denn es sei nicht ersichtlich gewesen, dass eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung des Hauseigentümers den Sturz verursachte. Eine solche Ursächlichkeit hätte nur dann vorgelegen, wenn sich der Unfall nach 8.05 Uhr ereignet hätte. Dies habe die Klägerin aber nicht beweisen können.

Räum- und Streupflicht galt erst ab 8 Uhr

Nach dem örtlichen Straßen­rei­ni­gungs­gesetz habe die Verpflichtung zur Schnee- und Glätte­be­sei­tigung zwischen 8 und 20 Uhr bestanden, so das Oberlan­des­gericht. Erst ab 8 Uhr habe daher mit dem Abstreuen begonnen werden müssen. Zudem sei den Winter­dienst­pflichtigen, der eine übliche Grund­s­tücks­breite von 10 bis 20 Metern abstreuen muss, ein Zeitraum von 5 bis 10 Minuten für die Erledigung der Arbeiten zuzugestehen. Daher könne eine Haftung des Eigentümers erst ab 8.05 bzw. 8.10 Uhr bestehen.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 171/rb)

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