Oberlandesgericht Schleswig Urteil21.12.2012
Unterhaltsberechtigte verwirkt Recht auf Unterhalt bei unberechtigt erhobenen Vorwürfen wegen sexuellen Missbrauchs gegenüber den gemeinsamen KindernErheblicher Verstoß gegen die eheliche Solidarität liegt vor
Erhebt eine Unterhaltsberechtigte gegen den Unterhaltsverpflichteten den bewusst unwahren Vorwurf, er würde die gemeinsamen Kinder sexuell missbrauchen, so liegt darin ein erheblicher Verstoß gegen die eheliche Solidarität. Der Unterhaltsberechtigten steht in einem solchen Fall kein Trennungsunterhalt mehr zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich ein Ehepaar im August 2008 trennte, zog die Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus aus. Die beiden gemeinsamen Kinder verblieben bei dem Ehemann. In der Folgezeit kam es zu massiven Vorwürfen der Ehefrau gegenüber ihrem Mann. So behauptete sie mehrmals, ihr Ehemann würde die Kinder sexuell missbrauchen und stellte deswegen Strafanzeigen. Tatsächlich trafen die Vorwürfe nicht zu. Dies war der Ehefrau auch bekannt. Aufgrund der zu Unrecht erhobenen Vorwürfe weigerte sich der Ehemann den Trennungsunterhalt weiter zu zahlen. Die Ehefrau erhob daraufhin Klage.
Ehefrau hatte kein Anspruch auf Trennungsunterhalt
Das Oberlandesgericht Schleswig entschied gegen die Ehefrau. Ihr habe kein Anspruch auf Trennungsunterhalt zugestanden. Dieses Recht habe sie gemäß § 1579 Nr. 7 BGB vollumfänglich verwirkt. Die Ehefrau habe durch die erhobenen massiven strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihren Mann erheblich gegen die bestehende eheliche Solidarität verstoßen. Für den Ehemann sei es daher unzumutbar gewesen, weiter Trennungsunterhalt an seine Frau zu zahlen.
Unberechtigter Vorwurf des sexuellen Missbrauchs stellte schwerwiegendes Fehlverhalten dar
Das Oberlandesgericht berücksichtigte in diesem Zusammenhang insbesondere den Vorwurf wegen des sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Kinder. Bei diesen Strafanzeigen habe es sich um ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei der Ehefrau liegendes Fehlverhalten im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB gehandelt. Die Ehefrau habe mindestens leichtfertig gehandelt. Denn sexuelle Gewalt gegen die eigenen minderjährigen Kinder sei ein Vorwurf, der nicht nur strafrechtlich sanktioniert wird, sondern auch durch eine gesellschaftliche Ächtung gekennzeichnet ist. Werden solche Vorwürfe bekannt, könne bereits dies zu einer familiären, sozialen und beruflichen Isolation des Beschuldigten führen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig, ra-online (zt/FamRZ 2013, 1132/rb)