Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil09.09.2025
Saarländische Einzelhändler scheitern mit Klage gegen Corona-Maßnahmen betreffend der Schließung von LadengeschäftenOberverwaltungsgericht weist Normenkontrollanträge gegen Corona-Maßnahmen zurück
Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2025 ergangenen Urteilen die Normenkontrollanträge verschiedener Antragstellerinnen gegen Bestimmungen der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie - VO-CP - zurückgewiesen (Az.: 2 C 138/24, 2 C 139/24, 2 C 140/24, 2 C 141/24, 2 C 142/24). Die Verfahren betreffen die zeitweise Schließung des Einzelhandels bzw. dessen Beschränkung der Öffnung.
In dem Verfahren 2 C 142/24 richtete sich die Betreiberin eines großen Warenhauses gegen die durch die Verordnung in der Fassung vom 17.04.2020 für die Zeit vom 20.04.2020 bis zum 03.05.2020 angeordnete Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art mit mehr als 800 m² nebst den Ausnahmeregelungen.
Die Antragstellerinnen der Verfahren 2 C 138/24, 2 C 140/24 und 2 C 141/24 wandten sich u. a. gegen die durch die Verordnung in der Fassung vom 18.02.2021 für die Zeit vom 22.02.2021 bis zum 28.02.2021 angeordnete Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels. Davon ausgenommen waren etwa der Lebensmitteleinzelhandel oder Verkaufsstellen mit einem Mischsortiment, das im Schwerpunkt privilegierte Waren umfasste.
Die Antragstellerinnen des Verfahrens 2 C 139/24 richteten sich gegen Bestimmungen der Verordnung in der Fassung vom 22.12.2021, die vom 23.12.2021 bis zum 30.12.2021 galt. Danach war der Besuch von Ladenlokalen grundsätzlich ausschließlich denjenigen Kundinnen und Kunden gestattet, die einen sog. 2G-Nachweis (d. h. einen Nachweis über einen Impfschutz gegen COVID-19 oder über eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung) vorlegen konnten. Ausnahmen galten wiederum für den Zugang zu bestimmten Mischsortimentern.
Nach Auswertung der damaligen Erkenntnisquellen zum Infektionsgeschehen, insbesondere der jeweiligen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts, ist das Oberverwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass die in Streit stehenden Schließungen beziehungsweise Beschränkungen des Einzelhandels nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) der Antragstellerinnen eingriffen. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wurde verneint.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2025
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (pm/pt)