21.11.2024
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Dokument-Nr. 33076

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Beschluss25.05.2023Oberverwaltungsgericht des Saarlandes2 A 132/22
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil12.05.2022, 1 K 1170/20
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss25.05.2023

Hänseleien während Schulzeit mit Verlust des Selbst­be­wusstseins und Depression rechtfertigt im Erwach­se­ne­nalter keine NamensänderungSeelische Belastung kann grundsätzlich wichtiger Grund für Namensänderung sein

Wird jemand während der Schulzeit wegen seines Familiennamens gehänselt und führt dies zum Verlust des Selbst­be­wusstseins und zu einer Depression, so rechtfertigt dies im Erwach­se­ne­nalter keine Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG. Eine seelische Belastung kann aber grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine Namensänderung sein. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlands entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2018 beantragte ein 22-jähriger Mann die Änderung seines Familiennamens. Er wollte den Nachnamen seines Vaters annehmen. Der Mann führte an, in der Schule gehänselt worden zu sein, da er einen anderen Nachnamen als sein Vater trug. Er habe dadurch an Selbst­be­wusstsein verloren und an Depressionen gelitten. Nachdem der Antrag durch die zuständige Behörde abgelehnt wurde, erhob der Mann Klage. Das Verwal­tungs­gericht des Saarlands wies die Klage zurück. Nunmehr beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung.

Kein wichtiger Grund für Namensänderung

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlands ließ die Berufung nicht zu. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG bestehe nicht. Zwar könne eine seelische Belastung grundsätzlich eine Namensänderung rechtfertigen. Jedoch fehle es hier an einer substantiierten und nachvoll­ziehbaren Begründung, warum sich aus der Namens­ver­schie­denheit zu seinem Vater eine gravierende seelische Belastung des Klägers ergeben soll. Die vom Kläger angeführten Hänseleien in seiner Kindheit bieten allein noch keinen Grund dafür, weshalb er auch jetzt noch als erwachsener derart psychisch belastet sein soll. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum sich der Kläger nicht angesichts der geschilderten seelischen Beein­träch­ti­gungen zu keinem Zeitpunkt in eine fachspezifische therapeutische Behandlung begeben hat.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (v/rb)

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