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Dokument-Nr. 8666

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Beschluss19.10.2009Thüringer Oberverwaltungsgericht4 EO 26/09
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss10.12.2008, 6 E 1237/08 We
ergänzende Informationen

Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss19.10.2009

Erhebung von Abwas­ser­bei­trägen durch private Geschäfts­be­sor­gungs­ge­sell­schaft rechtswidrigWesentlichen Maßnahmen und Entscheidungen einer Behörde dürfen nicht durch private Gesellschaft vorgenommen werden

Ein Erlass zur Erhebung von Abwas­ser­bei­trägen darf ausschließlich von einem Zweckverband selbst erhoben werden. Eine privatrechtlich organisierte Geschäfts­be­sor­gungs­ge­sell­schaft ist zum Erlass hoheitlicher Abgaben­ver­wal­tungsakte nicht befugt. Dies entschied das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht.

Der Antragsteller ist Eigentümer zweier Grundstücke im Verbandsgebiet des Antragsgegners. Er wurde durch zwei Bescheide zu Abwas­ser­bei­trägen in Höhe von insgesamt rund 5.300,- Euro herangezogen. Über die hiergegen erhobenen Widersprüche ist noch nicht entschieden.

Behörden müssen durch eigenes, fachlich geeignetes Verwal­tungs­personal handeln

Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche anzuordnen. Das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht gab diesem Antrag in zweiter Instanz statt, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitrags­be­scheide bestünden. Die Bescheide wiesen zwar formal den Zweckverband als erlassende Behörde aus, seien aber inhaltlich von der privatrechtlich organisierten Geschäfts­be­sor­gungs­ge­sell­schaft erlassen worden, die zum Erlass hoheitlicher Abgaben­ver­wal­tungsakte nicht befugt sei. Nach den Feststellungen des Senats verfügte der Zweckverband bis zum 31. August 2008 über keinerlei eigenes Personal und bediente sich stattdessen eines Geschäfts­be­sorgers, der nahezu alle Aufga­ben­be­reiche des Zweckverbands übernommen hatte und eigenständig bearbeitete. Das Gericht befand, dass der Zweckverband die Erledigung seiner Aufgabe der Abwas­ser­be­sei­tigung nicht so weitgehend einer privaten Gesellschaft überlassen durfte. Dass die förmlichen Bescheide inhaltlich durch einen privaten Geschäfts­be­sorger erlassen wurden, sei auch dann mit der Rechtslage nicht vereinbar, wenn der Geschäfts­be­sorger nach außen nicht in Erscheinung trete. Grundsätzlich müssten Behörden durch eigenes, fachlich geeignetes Verwal­tungs­personal handeln. Zwar könnten sich Gemeinden und Zweckverbände zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch externer Hilfe bedienen. Die Grenze einer noch zulässigen Erfüllungshilfe durch einen Dritten sei aber überschritten, wenn alle wesentlichen Maßnahmen und Entscheidungen durch Bedienstete eines Geschäfts­be­sorgers getroffen würden.

Quelle: ra-online, Thüringer OVG

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