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21.08.2025 
Sie sehen auf der linken Seite eine Ansicht der Gedenkstätte Buchenwald und auf der rechten Seite eine Frau, die ein Palästinensertuch trägt.

Dokument-Nr. 35321

Sie sehen auf der linken Seite eine Ansicht der Gedenkstätte Buchenwald und auf der rechten Seite eine Frau, die ein Palästinensertuch trägt.
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Beschluss18.08.2025Thüringer Oberverwaltungsgericht3 EO 362/25
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Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss18.08.2025

Kein Zutritt zur Gedenkstätte Buchenwald mit Paläs­ti­nen­sertuchStiftungszweck überwiegt Meinungs­freiheit, die hier nur bzgl. des Tragens eines Kleidungsstücks eingeschränkt ist

Die Gedenkstätte Buchenwald kann Personen den Zutritt zu ihrem Gelände verweigern, die mit einer Kufiya bekleidet sind. Dies hat der 3. Senat des Thüringer Oberver­wal­tungs­ge­richts entschieden und damit eine Beschwerde gegen eine erstin­sta­nzliche Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Weimar zurückgewiesen.

Eine Besucherin hatte einen Antrag in einem gerichtlichen Eilverfahren gestellt mit dem Ziel, die Gedenkstätte zu verpflichten, ihr den Zutritt mit einer Kufiya zu gestatten. Ihre Absicht war es, sichtbar gegen die Unterstützung der gegenwärtigen israelischen Politik Stellung zu beziehen. Das Verwal­tungs­gericht hatte den Antrag unter Hinweis auf die Hausordnung der Gedenkstätte abgelehnt.

Stiftungszweck überwiegt Meinungs­freiheit

Der Senat führt in seiner Beschwer­de­ent­scheidung aus: "Angesichts des Umstandes, dass der Antragstellerin der Zutritt zur Gedenkstätte nur beschränkt auf das Tragen eines bestimmten Beklei­dungs­stücks verwehrt wird, überwiegt hier das Interesse der Antragsgegnerin an der Sicherstellung des Stiftungszwecks das grundsätzlich nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Interesse der Antragstellerin an ihrer Meinung­s­äu­ße­rungs­freiheit. Die Antragstellerin führt selbst aus, dass sie mit dem Tragen der Kufiya eine politische Botschaft gegen die ihrer Ansicht nach einseitige Parteinahme der Antragsgegnerin für die Politik der israelischen Regierung aussprechen will. Dass daraus gerade auf dem Gelände der Antragsgegnerin eine Gefährdung des Sicher­heits­gefühls vieler Jüdinnen und Juden folgt, steht nicht in Frage.“

Dies müsse, so der Senat, die Antragsgegnerin nicht hinnehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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