Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss03.07.2025
Goldschakal auf Sylt darf wieder gejagt werdenBeschwerde gegen Abschuss des Goldschakals auf Sylt hat keinen Erfolg
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat die Beschwerde einer anerkannten Umweltvereinigung gegen den Abschuss des Goldschakals auf der Insel Sylt zurückgewiesen. Damit ist der Abschuss wieder erlaubt.
Das Oberverwaltungsgericht hat damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2025 (Az. 8 B 16/25) bestätigt, der ebenfalls zu diesem Ergebnis gekommen war. Die anerkannte Umweltvereinigung hatte im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass Sylt bisher keine goldschakalabweisenden (wolfsabweisenden) Schutzzäune aufgestellt habe. Außerdem habe sich das Verwaltungsgericht mit dem Verhaltensmerkmal des so genannten "Surplus Killing" nicht auseinandergesetzt und Alternativen, wie den Einsatz von Betäubungsgewehren nicht ausreichend in Erwägung gezogen.
Dem ist der Senat nicht gefolgt. Das Verwaltungsgericht sei im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Abschuss des Goldschakals vorliegen. Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 45 Absatz 7 Nummer 1) erlaubt dies u. a. zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden; einen solchen hat der Senat angenommen. Hierfür müsse eine Prognose angestellt werden. Diese erfolge typischerweise aufgrund der bereits erfolgten Risse und zwar unabhängig davon, ob Herdenschutzmaßnahmen vorhanden gewesen seien oder nicht. Auch mit dem so genannten "Surplus Killing" habe sich das Verwaltungsgericht ausreichend befasst und festgestellt, dass es im Zeitraum vom 19. bis 21. Mai 2025 zu 76 Rissvorfällen an derselben Herde gekommen sei. Der Senat hatte im Eilverfahren auch keine Zweifel daran, dass die Rissvorfälle auf das Konto des Goldschakals gehen. In den Akten fänden sich entsprechende Videos und genetische Analysen. Der Befund zweier DNA-Proben laute "Goldschakal (canis aureus)". Eines Nachweises für jedes einzelne Schaf bedarf es nach Auffassung des Senats nicht. Schließlich sah das Gericht auch keine zumutbaren Alternativen zu einem Abschuss. Es sei nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert, dass für Wölfe konzipierte Herden-schutzsysteme auch für Goldschakale im nötigen Umfang geeignet seien. Auch ein Fang (durch Narkotisierung) mit anschließender Umsiedlung sei nicht gleich geeignet zur Schadensabwehr. Narkosegewehre arbeiteten üblicherweise mit Druckluft und hätten eine effektive Reichweite von maximal 50 m, wohingegen Jagdbüchsen eine effektive Reichweite von bis zu 250 m hätten. Daher müsste die Reichweite zu dem Goldschakal erheblich verkürzt werden, sodass eine erfolgversprechende Bejagung des ohnehin schwer bejagbaren Goldschakals nicht sichergestellt wäre.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2025
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/pt)